Source: OJ L 150, 9.6.2023, pp. 40–205Current language: DE
- Markets in crypto-assets
Basic legislative acts
- MiCA regulation
Artikel 11 Rechte von Anbietern anderer Kryptowerte als vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token und von Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen
Nach der Veröffentlichung des Kryptowerte-Whitepapers gemäß Artikel 9 und des etwaigen geänderten Kryptowerte-Whitepapers gemäß Artikel 12 können Anbieter Kryptowerte, die keine vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token sind, in der gesamten Union anbieten, und solche Kryptowerte können zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte in der Union zugelassen werden.
Anbieter von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token und Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, die ein Kryptowerte-Whitepaper gemäß Artikel 9 und ein etwaiges geändertes Kryptowerte-Whitepaper gemäß Artikel 12 veröffentlicht haben, unterliegen in Bezug auf das öffentliche Angebot oder die Zulassung dieses Kryptowert zum Handel keinen weiteren Informationspflichten.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 35 EU-wide validity after notification and publication
Kryptowerte-Whitepaper, die einer zuständigen Behörde ordnungsgemäß übermittelt wurden, und Marketingmitteilungen sollten veröffentlicht werden. Nach einer solchen Veröffentlichung sollte es Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token und Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel in der Union beantragen, gestattet sein, diese Kryptowerte in der gesamten Union anzubieten und eine Zulassung dieser Kryptowerte zum Handel zu beantragen.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.
- die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;
- die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden;