Source: OJ L 150, 9.6.2023, pp. 40–205Current language: DE
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Basic legislative acts
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Artikel 139 Ausübung der Befugnisübertragung
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 43 Absatz 11, Artikel 103 Absatz 8, Artikel 104 Absatz 8, Artikel 105 Absatz 7, Artikel 134 Absatz 10 und Artikel 137 Absatz 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von 36 Monaten ab dem 29. Juni 2023 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von 36 Monaten einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums ab.
Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 43 Absatz 11, Artikel 103 Absatz 8, Artikel 104 Absatz 8 Artikel 105 Absatz 7, Artikel 134 Absatz 10 und Artikel 137 Absatz 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 43 Absatz 11, Artikel 103 Absatz 8, Artikel 104 Absatz 8, Artikel 105 Absatz 7, Artikel 134 Absatz 10 und Artikel 137 Absatz 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um drei Monate verlängert.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 108 Delegated acts to refine and adapt rules
Um die Wirksamkeit dieser Verordnung sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte hinsichtlich der genaueren Spezifizierung der technischen Elemente der in dieser Verordnung enthaltenen Begriffsbestimmungen, um sie an die Marktentwicklungen und die technologischen Entwicklungen anzupassen, hinsichtlich der genaueren Spezifizierung bestimmter Kriterien für die Einstufung eines vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; als signifikant, hinsichtlich der Festlegung, wann erhebliche Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes bestehen oder eine Gefahr für das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Märkte für Kryptowerte oder für die Stabilität des gesamten Finanzsystems der Union oder von Teilen davon vorliegt, hinsichtlich der genaueren Festlegung der Verfahrensvorschriften für die Ausübung der Befugnis der EBA zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern, einschließlich Bestimmungen zu den Verteidigungsrechten, zu Zeitpunkten und Fristen, zur Einziehung der Geldbußen und Zwangsgelder und zur Verjährung bezüglich der Verhängung und Vollstreckung von Buß- und Zwangsgeldzahlungen, und hinsichtlich der weiteren Festlegung der Art und der Höhe der Aufsichtsgebühren, die die EBA bei den Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Tokeneinen Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll; oder signifikanter E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; erheben kann, zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung(22)ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1. niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
Erwägungsgrund 109 ESAs to draft technical standards
Um die einheitliche Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union, einschließlich eines angemessenen Schutzes der Inhaber von Kryptowerten und der Kunden von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, insbesondere wenn sie Verbraucher sind, zu fördern, sollten technische Standards ausgearbeitet werden. Da die EBA und die ESMA über hochspezialisiertes Fachwissen verfügen, ist es sinnvoll und angemessen, ihnen die Aufgabe zu übertragen, für technische Regulierungsstandards, die keine politischen Entscheidungen erfordern, Entwürfe zur Vorlage an die Kommission auszuarbeiten.
Erwägungsgrund 110 Regulatory technical standards via delegated acts
Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, von der EBA und der ESMA ausgearbeitete technische Regulierungsstandards zu erlassen, um Folgendes zu regeln: den Inhalt, die Methoden und die Darstellung von Informationen in einem Kryptowerte-Whitepaper zu schwerwiegenden nachteiligen Auswirkungen auf das Klima und anderen umweltbezogenen nachteiligen Auswirkungen des für die Ausgabe des Kryptowertseine digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann; verwendeten Konsensmechanismusdie Regeln und Verfahren, durch die eine Übereinstimmung unter DLT-Netzwerkknoten dahingehend erzielt wird, dass eine Transaktion validiert ist;, das Verfahren für die Genehmigung der von Kreditinstituten bei der Ausgabe vermögenswertereferenzierter Tokeneinen Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll; vorgelegten Kryptowerte-Whitepaper, die Informationen, die in einem Antrag auf Zulassung als Emittenteine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die bzw. das Kryptowerte emittiert; vermögenswertereferenzierter Tokeneinen Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll; enthalten sein sollten, die Methodik für die Schätzung der durchschnittlichen Zahl und des durchschnittlichen aggregierten Werts der Transaktionen vermögenswertereferenzierter Tokeneinen Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll; und E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll;, die auf eine Währung lauten, die keine amtliche Währungeine amtliche Währung eines Landes, die von einer Zentralbank oder einer anderen Währungsbehörde ausgegeben wird; eines Mitgliedstaats ist, pro Tag für ein Quartal im Zusammenhang mit der Verwendung als Tauschmittel in den einzelnen einheitlichen Währungsräumen, die Anforderungen, Muster und Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden von Inhabern vermögenswertereferenzierter Tokeneinen Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll; und von Kunden von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Anforderungen für die Strategien und Verfahren zur Ermittlung, Vorbeugung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten von Emittenten vermögenswertereferenzierter Tokeneinen Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll; und die Details und die Methodik für den Inhalt dieser Offenlegung, das Verfahren und die Fristen für die Anpassung eines Emittenten vermögenswertereferenzierter Tokeneinen Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll; und signifikanter E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; an höhere Eigenmittelanforderungen, die Kriterien für die Forderung höherer Eigenmittel, die Mindestanforderungen an die Ausgestaltung von Stresstestprogrammen, die Liquiditätsanforderungen an die Vermögenswertreserveden Korb mit Reservevermögen, mit dem die Forderung gegenüber dem Emittenten besichert wird;, die Finanzinstrumente, in die die Vermögenswertreserveden Korb mit Reservevermögen, mit dem die Forderung gegenüber dem Emittenten besichert wird; investiert werden kann, den detaillierten Inhalt der Informationen, die für die Beurteilung des geplanten Erwerbs der qualifizierten Beteiligung an einem Emittenten vermögenswertereferenzierter Tokeneinen Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll; erforderlich sind, die Anforderungen mit Blick auf zusätzliche Pflichten von Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Tokeneinen Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll;, die Informationen, die Kreditinstitute, Zentralverwahrer, Wertpapierfirmen, Marktteilnehmer, E-Geld-Institute, OGAW-Verwaltungsgesellschaften und Verwalter alternativer Investmentfondseinen Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(34) Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).;, die beabsichtigen, Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen, den zuständigen Behörden übermitteln müssen, die Angaben, die in einem Antrag auf die Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; enthalten sein müssen, den Inhalt, die Methoden und die Darstellung von Informationen, die der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; veröffentlicht und die sich auf schwerwiegende nachteilige Auswirkungen auf das Klima und andere umweltbezogene nachteilige Auswirkungen des für die Ausgabe jedes Kryptowertseine digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann;, für den er Dienstleistungen erbringt, verwendeten Konsensmechanismusdie Regeln und Verfahren, durch die eine Übereinstimmung unter DLT-Netzwerkknoten dahingehend erzielt wird, dass eine Transaktion validiert ist; beziehen, Maßnahmen zur Sicherstellung der Kontinuität und der Regelmäßigkeit bei der Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistungen und bei den Aufzeichnungen über alle von ihnen erbrachten Kryptowerte-Dienstleistungen, Aufträge und Transaktionen, die Anforderungen an die Strategien zur Ermittlung, Vorbeugung, Regelung und Offenlegung von Interessenkonflikten von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen und die Details und die Methodik für den Inhalt dieser Offenlegung, die Art und Weise, in der Transparenzdaten des Betreibers einer Handelsplattform dargelegt werden, und Inhalt und Format der Einträge in dem Auftragsbuch der Handelsplattform, den detaillierten Inhalt der Informationen, die für die Beurteilung des geplanten Erwerbs der qualifizierten Beteiligung an einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungenjede juristische Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht, eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen gewerblich für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es gestattet ist, gemäß Artikel 59 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen; erforderlich sind, die geeigneten Vorkehrungen, Systeme und Verfahren für die Überwachung und Aufdeckung von Marktmissbrauch; das Muster für die Meldung des Verdachts auf Marktmissbrauch und die Verfahren für die Abstimmung zwischen den jeweils zuständigen Behörden bei der Aufdeckung von Marktmissbrauch, die zwischen den zuständigen Behörden auszutauschenden Informationen, ein Muster für Kooperationsvereinbarungen zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und den Aufsichtsbehörden von Drittländern, die für die Einstufung der Kryptowerte-Whitepaper im Register der ESMA erforderlichen Daten und die praktischen Vorkehrungen, mit denen sichergestellt wird, dass diese Daten maschinenlesbar sind, die Bedingungen, unter denen bestimmte Mitglieder des Aufsichtskollegiums für Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Tokeneinen Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll; und für Emittenten signifikanter E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; als in ihrer Kategorie maßgeblich eingestuft werden; und die Bedingungen, unter denen davon ausgegangen wird, dass vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll; großvolumig für die Einstufung bestimmter Mitglieder des Kollegiums genutzt werden, und die Details der praktischen Vorkehrungen für die Arbeit des Kollegiums. Die Kommission sollte diese technischen Regulierungsstandards im Wege delegierter Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV und gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 bzw. (EU) Nr. 1095/2010 erlassen.
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