Source: OJ L 150, 9.6.2023, pp. 40–205Current language: DE
- Markets in crypto-assets
Basic legislative acts
- MiCA regulation
Artikel 145 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010
Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 erhält folgende Fassung:
„Die Behörde handelt im Rahmen der ihr durch diese Verordnung übertragenen Befugnisse und innerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinien 97/9/EG, 98/26/EG, 2001/34/EG, 2002/47/EG, 2004/109/EG, 2009/65/EG, der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(56)Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1)., der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009, der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(57)Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349)., der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates(58)Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12). und der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates(59)Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40).“ und, soweit diese Gesetzgebungsakte sich auf Firmen, die Wertpapierdienstleistungen erbringen, Organismen für gemeinsame Anlagen, die ihre Anteilsscheine oder Anteile vertreiben, Emittenten oder Anbieter von Kryptowerten, Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, oder Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen und die Behörden, die sie beaufsichtigen, beziehen, der einschlägigen Teile der Richtlinien 2002/87/EG und 2002/65/EG, einschließlich sämtlicher Richtlinien, Verordnungen und Beschlüsse, die auf der Grundlage dieser Gesetzgebungsakte angenommen wurden, sowie aller weiteren verbindlichen Rechtsakte der Union, die der Behörde Aufgaben übertragen.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 116 Amending ESA regulations for new mandates
Da die EBA mit der direkten Beaufsichtigung von Emittenten signifikanter vermögenswertereferenzierter Token und signifikanter E-Geld-Token und die ESMA mit der Wahrnehmung ihrer Befugnisse mit Blick auf signifikante Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen beauftragt werden sollten, muss sichergestellt werden, dass sowohl die EBA als auch die ESMA in der Lage sind, alle ihre Befugnisse und Aufgaben wahrzunehmen, um ihre Ziele hinsichtlich des Schutzes des öffentlichen Interesses zu erfüllen, indem sie zugunsten der Wirtschaft der Union, ihrer Bürgerinnen und Bürger und ihrer Unternehmen zur kurz-, mittel- und langfristigen Stabilität und Wirksamkeit des Finanzsystems beitragen, und es muss sichergestellt sein, dass Emittenten von Kryptowerten und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen in den Geltungsbereich der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 fallen. Die genannten Verordnungen sollten daher entsprechend geändert werden.
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