Source: OJ L 150, 9.6.2023, pp. 40–205Current language: DE
- Markets in crypto-assets
Basic legislative acts
- MiCA regulation
Artikel 16 Zulassung
Eine Person, darf einen vermögenswertereferenzierten Token in der Union nicht öffentlich anbieten oder die Zulassung vermögenswertereferenzierter Token zum Handel beantragen, sofern sie nicht Emittent dieses vermögenswertereferenzierten Token ist und
eine juristische Person oder ein anderes Unternehmen ist, die bzw. das in der Union niedergelassen ist und von der zuständigen Behörde ihres bzw. seines Herkunftsmitgliedstaats gemäß Artikel 21 hierzu eine Zulassung erhalten hat, oder
ein Kreditinstitut ist, das Artikel 17 einhält.
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 können mit schriftlicher Zustimmung des Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Token andere Personen diesen vermögenswertereferenzierten Token öffentlich anbieten oder dessen Zulassung zum Handel beantragen. Diese Personen müssen die Artikel 27, 29 und 40 einhalten.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a dürfen andere Unternehmen vermögenswertereferenzierte Token nur dann ausgeben, wenn ihre Rechtsform ein Schutzniveau in Bezug auf die Interessen Dritter sicherstellt, das dem durch juristische Personen gewährten Schutzniveau gleichwertig ist, und wenn sie einer gleichwertigen, ihrer Rechtsform entsprechenden Aufsicht unterliegen.
Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn
über einen Zeitraum von zwölf Monaten, berechnet am Ende jedes Kalendertags, der durchschnittliche ausstehende Wert des vermögenswertereferenzierten Token, der von einem Emittenten ausgegeben wurde, 5 000 000 EUR oder den Gegenwert in einer anderen amtlichen Währung niemals überstiegen hat und der Emittent nicht mit einem Netzwerk anderer ausgenommener Emittenten in Verbindung steht oder
sich das öffentliche Angebot des vermögenswertereferenzierten Token ausschließlich an qualifizierte Anleger richtet, und der vermögenswertereferenzierten Token nur von solchen qualifizierten Anlegern gehalten werden kann.
Findet dieser Absatz Anwendung, so erstellen die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token ein Kryptowerte-Whitepaper gemäß Artikel 19 und übermitteln dieses Kryptowerte-Whitepaper und, auf Antrag, sämtliche Marketingmitteilungen der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats.
Die einer in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Person von der zuständigen Behörde erteilte Zulassung gilt für die gesamte Union und erlaubt es einem Emittenten eines vermögenswertreferenzierten Token, den vermögenswertereferenzierten Token, für den er die Zulassung erhalten hat, in der gesamten Union öffentlich anzubieten oder eine Zulassung des vermögenswertereferenzierten Token zum Handel zu beantragen.
Die von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 17 Absatz 1 oder Artikel 21 Absatz 1 erteilte Genehmigung des Kryptowerte-Whitepapers eines Emittenten oder gemäß Artikel 25 erteilte Genehmigung eines geänderten Kryptowerte-Whitepapers gilt für die gesamte Union.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 40 Stricter regime for asset-referenced tokens
Vermögenswertereferenzierte Token könnten von den Inhabern in großem Umfang verwendet werden und bergen daher im Hinblick auf den Schutz der Inhaber von Kryptowerten, insbesondere Kleinanlegern, und im Hinblick auf die Marktintegrität höhere Risiken als andere Kryptowerte. Für Emittenten vermögenswertereferenzierter Token sollten daher strengere Anforderungen gelten als für Emittenten anderer Kryptowerte.
Erwägungsgrund 42 ART issuers must be EU-established
Um eine ordnungsgemäße Beaufsichtigung und Überwachung der öffentlichen Angebote über vermögenswertreferenzierte Token sicherzustellen, sollten die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token einen satzungsmäßigen Sitz in der Union haben.
Erwägungsgrund 43 Authorisation and white paper approval for ARTs
Öffentliche Angebote über vermögenswertereferenzierte Token in der Union oder die Beantragung der Zulassung derartiger Kryptowerte zum Handel sollten nur dann gestattet sein, wenn die zuständige Behörde den Emittenten der entsprechenden Kryptowerte dafür zugelassen und das Whitepaper für die betreffenden Kryptowerte genehmigt hat. Die Zulassungspflicht sollte jedoch nicht gelten, wenn die vermögenswertereferenzierten Token ausschließlich qualifizierten Anlegern angeboten werden oder wenn das öffentliche Angebot vermögenswertereferenzierter Token unterhalb von 5 000 000 EUR liegt. In diesen Fällen sollte der Emittent der vermögenswertereferenzierten Token nach wie vor verpflichtet sein, ein Kryptowerte-Whitepaper zu erstellen, um die Käufer über die Merkmale und Risiken der vermögenswertereferenzierten Token zu informieren, und er sollte außerdem verpflichtet sein, das Kryptowerte-Whitepaper vor der Veröffentlichung der zuständigen Behörde zu übermitteln.
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- bei Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token oder Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, die ihren Sitz in der Union haben, den Mitgliedstaat, in dem der Anbieter oder die Person seinen bzw. ihren Sitz hat;
- bei Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token oder Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, die zwar keinen Sitz, dafür aber eine oder mehrere Zweigniederlassungen in der Union haben, den Mitgliedstaat, den der Anbieter oder die Person aus den Mitgliedstaaten, in denen er bzw. sie Zweigniederlassungen hat, auswählt;
- bei Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token oder Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, die ihren Sitz in einem Drittland und keine Zweigniederlassung in der Union haben, entweder den Mitgliedstaat, in dem die Kryptowerte erstmals öffentlich angeboten werden sollen, oder je nach Wahl des Anbieters oder der Person, die eine Zulassung zum Handel beantragt, den Mitgliedstaat, in dem der erste Antrag auf Zulassung zum Handel mit diesen Kryptowerte gestellt wird;
- bei Emittenten vermögenswertereferenzierter Token den Mitgliedstaat, in dem der Emittent vermögenswertereferenzierter Token seinen Sitz hat;
- bei Emittenten von E-Geld-Token die Mitgliedstaaten, in denen der Emittent von E-Geld-Token als Kreditinstitut gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder als E-Geld-Institut gemäß der Richtlinie 2009/110/EG zugelassen ist;
- bei Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen den Mitgliedstaat, in dem der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen seinen Sitz hat;
- die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;
- die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden;