Source: OJ L 150, 9.6.2023, pp. 40–205Current language: DE
- Markets in crypto-assets
Basic legislative acts
- MiCA regulation
Artikel 17 Anforderungen an Kreditinstitute
Ein von einem Kreditinstitut ausgegebener vermögenswertereferenzierter Token kann öffentlich angeboten oder zum Handel zugelassen werden, wenn das Kreditinstitut
für den vermögenswertreferenzierten Token ein Kryptowerte-Whitepaper gemäß Artikel 19 erstellt und dieses Kryptowerte-Whitepaper der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats gemäß dem Verfahren, das in den nach Absatz 8 des vorliegenden Artikels angenommenen technischen Regulierungsstandards festgelegt ist, zur Genehmigung vorlegen und das Kryptowerte-Whitepaper von der zuständigen Behörde genehmigt wird;
die jeweils zuständige Behörde mindestens 90 Arbeitstage vor der erstmaligen Ausgabe des vermögenswertereferenzierten Token benachrichtigt, indem es folgende Informationen übermittelt:
einen Geschäftsplan mit Angabe des Geschäftsmodells, das das Kreditinstitut zu befolgen beabsichtigt;
ein Rechtsgutachten, dem zufolge der vermögenswertereferenzierte Token nicht als eines der Folgenden einzustufen ist:
ein Kryptowert, der gemäß Artikel 2 Absatz 4 vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen ist;
ein E-Geld-Token;
eine detaillierte Beschreibung der Regelungen zur Unternehmensführung nach Artikel 34 Absatz 1;
die in Artikel 34 Absatz 5 Unterabsatz 1 aufgeführten Strategien und Verfahren;
eine Beschreibung der in Artikel 34 Absatz 5 Unterabsatz 2 genannten vertraglichen Vereinbarungen mit Drittunternehmen;
eine Beschreibung der in Artikel 34 Absatz 9 genannten Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs;
eine Beschreibung der in Artikel 34 Absatz 10 genannten Mechanismen für die interne Kontrolle und Risikomanagementverfahren;
eine Beschreibung der in Artikel 34 Absatz 11 genannten Systeme und Verfahren zum Schutz der Verfügbarkeit, Authentizität, Integrität und Vertraulichkeit von Daten.
Ein Kreditinstitut, das die zuständigen Behörden im Einklang mit Absatz 1 Buchstabe b zuvor bei der Ausgabe anderer vermögenswertereferenzierter Token benachrichtigt hat, ist nicht verpflichtet, der zuständigen Behörde die zuvor von ihr übermittelten Informationen erneut zu übermitteln, wenn diese Informationen identisch wären. Bei der Übermittlung der in Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Informationen bestätigt das Kreditinstitut ausdrücklich, dass alle nicht erneut übermittelten Informationen noch aktuell sind.
Die zuständige Behörde, bei der eine Übermittlung nach Absatz 1 Buchstabe b eingeht, prüft innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Eingang der darin aufgeführten Informationen, ob alle gemäß diesem Buchstaben erforderlichen Informationen bereitgestellt wurden. Gelangt die zuständige Behörde zu dem Schluss, dass eine Mitteilung aufgrund fehlender Informationen nicht vollständig ist, so teilt sie dies dem übermittelnden Kreditinstitut sofort mit und legt eine Frist fest, innerhalb deren das Kreditinstitut die fehlenden Informationen bereitstellen muss.
Die Frist für die Bereitstellung der fehlenden Informationen darf 20 Arbeitstage ab dem Tag des Antrags nicht überschreiten. Bis zum Ablauf dieser Frist wird der in Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Zeitraum ausgesetzt. Die Anforderung weiterer Ergänzungen oder Klarstellungen zu den Informationen liegt im Ermessen der zuständigen Behörde, führt jedoch nicht zu einer Aussetzung des in Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Zeitraums.
Das Kreditinstitut darf der vermögenswertereferenzierte Token nicht öffentlich anbieten oder die Zulassung zum Handel beantragen, solange die Übermittlung unvollständig ist.
Ein Kreditinstitut, das vermögenswertereferenzierte Token, einschließlich signifikanter vermögenswertereferenzierter Token, ausgibt, unterliegt nicht den Artikeln 16, 18, 20, 21, 24, 35, 41 und 42.
Die zuständige Behörde übermittelt die vollständigen erhaltenen Informationen nach Absatz 1 unverzüglich der EZB und, wenn das Kreditinstitut in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, dessen amtliche Währung nicht der Euro ist, oder wenn eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats, die nicht der Euro ist, als Bezugsgröße für den vermögenswertereferenzierte Token gilt, auch der Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats.
Die EZB und gegebenenfalls die Zentralbank des Mitgliedstaats gemäß Unterabsatz 1 geben innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Informationen eine Stellungnahme zu diesen Informationen ab und übermitteln diese Stellungnahme der zuständigen Behörde.
Die zuständige Behörde verpflichtet das Kreditinstitut, den vermögenswertereferenzierten Token nicht öffentlich anzubieten oder die Zulassung zum Handel nicht zu beantragen, wenn die EZB oder gegebenenfalls die Zentralbank des Mitgliedstaats gemäß Unterabsatz 1 aus Gründen eines Risikos für das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme, der geldpolitischen Transmission oder der Währungshoheit eine ablehnende Stellungnahme abgibt.
Die zuständige Behörde teilt der ESMA die in Artikel 109 Absatz 3 genannten Informationen mit, nachdem sie die Vollständigkeit der gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels eingegangenen Informationen überprüft hat.
Die ESMA stellt diese Informationen ab dem Startdatum des öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel gemäß Artikel 109 Absatz 3 in dem Register zur Verfügung.
Die jeweils zuständige Behörde unterrichtet die ESMA innerhalb von zwei Arbeitstagen ab dem Entzug der Zulassung über den Entzug der Zulassung eines Kreditinstituts, der vermögenswertereferenzierte Token ausgibt. Die ESMA stellt die Informationen über den Entzug gemäß Artikel 109 Absatz 3 unverzüglich in dem Register zur Verfügung.
Die EBA arbeitet in enger Zusammenarbeit mit der ESMA und der EZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur näheren Spezifizierung des Verfahrens für die Genehmigung eines Kryptowerte-Whitepapers nach Absatz 1 Buchstabe a aus.
Die EBA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am 30. Juni 2024.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch die Annahme der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 44 Credit institutions’ specific treatment for ART issuance
Gemäß der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene Kreditinstitute sollten keine weitere Zulassung nach Maßgabe dieser Verordnung benötigen, um vermögenswertereferenzierte Token anzubieten oder deren Zulassung zum Handel zu beantragen. Die im Rahmen der genannten Richtlinie festgelegten nationalen Verfahren sollten zwar Anwendung finden, aber um eine Pflicht zur Notifikation der gemäß dieser Verordnung benannten zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ergänzt werden, die sich auf die Elemente erstreckt, die die Behörde in die Lage versetzen, zu prüfen, ob der Emittent vermögenswertereferenzierte Token anbieten oder deren Zulassung zum Handel beantragen kann. Kreditinstitute, die vermögenswertereferenzierte Token anbieten oder deren Zulassung zum Handel beantragen, sollten allen Anforderungen unterliegen, die für Emittenten vermögenswertereferenzierter Token gelten, mit Ausnahme der Zulassungsanforderungen, der Eigenmittelanforderungen und des Zulassungsverfahrens für qualifizierte Anteilseigner, da diese Aspekte in der Richtlinie 2013/36/EU und in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(17)Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1). geregelt sind. Ein von einem solchen Kreditinstitut erstelltes Kryptowerte-Whitepaper sollte vor der Veröffentlichung von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats genehmigt werden. Kreditinstitute, die gemäß den Bestimmungen des nationalen Rechts zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU zugelassen wurden und die vermögenswertereferenzierte Token anbieten oder deren Zulassung zum Handel beantragen, sollten den Verwaltungsbefugnissen nach Maßgabe der genannten Richtlinie und nach Maßgabe dieser Verordnung unterliegen, wozu unter anderem eine Eingrenzung oder Beschränkung der Geschäftstätigkeit eines Kreditinstituts und eine Aussetzung oder ein Verbot eines öffentlichen Angebots über vermögenswertereferenzierte Token gehören. Wenn sich die für diese Kreditinstitute gemäß dieser Verordnung geltenden Verpflichtungen mit denen der Richtlinie 2013/36/EU überschneiden, sollten die Kreditinstitute die detaillierteren oder die strengeren Anforderungen erfüllen, damit sichergestellt ist, dass beide Regelwerke eingehalten werden. Das Notifikationsverfahren für Kreditinstitute, die beabsichtigen, gemäß dieser Verordnung vermögenswertereferenzierte Token anzubieten oder ihre Zulassung zum Handel zu beantragen, sollte die Bestimmungen des nationalen Rechts zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU, in denen die Verfahren für die Zulassung von Kreditinstituten für die Erbringung der in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführten Dienstleistungen festgelegt sind, nicht berühren.
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- bei Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token oder Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, die ihren Sitz in der Union haben, den Mitgliedstaat, in dem der Anbieter oder die Person seinen bzw. ihren Sitz hat;
- bei Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token oder Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, die zwar keinen Sitz, dafür aber eine oder mehrere Zweigniederlassungen in der Union haben, den Mitgliedstaat, den der Anbieter oder die Person aus den Mitgliedstaaten, in denen er bzw. sie Zweigniederlassungen hat, auswählt;
- bei Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token oder Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, die ihren Sitz in einem Drittland und keine Zweigniederlassung in der Union haben, entweder den Mitgliedstaat, in dem die Kryptowerte erstmals öffentlich angeboten werden sollen, oder je nach Wahl des Anbieters oder der Person, die eine Zulassung zum Handel beantragt, den Mitgliedstaat, in dem der erste Antrag auf Zulassung zum Handel mit diesen Kryptowerte gestellt wird;
- bei Emittenten vermögenswertereferenzierter Token den Mitgliedstaat, in dem der Emittent vermögenswertereferenzierter Token seinen Sitz hat;
- bei Emittenten von E-Geld-Token die Mitgliedstaaten, in denen der Emittent von E-Geld-Token als Kreditinstitut gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder als E-Geld-Institut gemäß der Richtlinie 2009/110/EG zugelassen ist;
- bei Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen den Mitgliedstaat, in dem der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen seinen Sitz hat;
- die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;
- die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden;