Source: OJ L 150, 9.6.2023, pp. 40–205Current language: DE
- Markets in crypto-assets
Basic legislative acts
- MiCA regulation
Artikel 21 Erteilung oder Verweigerung der Zulassung
Die zuständigen Behörden treffen innerhalb von 25 Arbeitstagen nach Eingang der in Artikel 20 Absatz 5 genannten Stellungnahmen eine umfassend begründete Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der Zulassung an den antragstellenden Emittenten und teilen sie dem antragstellenden Emittenten innerhalb von fünf Arbeitstagen, nachdem die Entscheidung getroffen wurde, mit. Wird ein antragstellender Emittent zugelassen, so gilt sein Kryptowerte-Whitepaper als genehmigt.
Die zuständigen Behörden verweigern die Zulassung, wenn objektive und Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
das Leitungsorgan des antragstellenden Emittenten eine Gefahr für die wirksame, solide und umsichtige Führung und Fortführung des Geschäftsbetriebs sowie die angemessene Berücksichtigung der Interessen seiner Kunden und die Integrität des Marktes darstellen könnte;
die Mitglieder des Leitungsorgans die in Artikel 34 Absatz 2 festgelegten Kriterien nicht erfüllen;
Anteilseigner oder Gesellschafter, die qualifizierte Beteiligungen halten, die Kriterien des ausreichend guten Leumunds nach Artikel 34 Absatz 4 nicht erfüllen;
der antragstellende Emittent eine der Anforderungen dieses Titels nicht erfüllt oder wahrscheinlich nicht erfüllt;
das Geschäftsmodell des antragstellenden Emittenten eine ernsthafte Bedrohung für die Marktintegrität, die Finanzstabilität und das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme darstellen könnte oder den Emittenten oder den Sektor ernsten Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung aussetzt.
Die EBA und die ESMA geben bis zum 30. Juni 2024 gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 beziehungsweise Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 gemeinsam Leitlinien heraus für die Bewertung der Eignung der Mitglieder des Leitungsorgans von Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und der Anteilseigner oder Gesellschafter, die direkt oder indirekt qualifizierte Beteiligungen an Emittenten vermögenswertereferenzierter Token halten.
Die zuständigen Behörden lehnen die Zulassung ab, wenn die EZB oder gegebenenfalls die Zentralbank im Einklang mit Artikel 20 Absatz 5 eine ablehnende Stellungnahme aufgrund eines Risikos für das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme, der geldpolitischen Transmission oder der Währungshoheit abgibt.
Die zuständigen Behörden übermitteln der zentralen Kontaktstelle der Aufnahmemitgliedstaaten, der ESMA, der EBA, der EZB und gegebenenfalls den in Artikel 20 Absatz 4 genannten Zentralbanken innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erteilung der Zulassung die in Artikel 109 Absatz 3 genannten Informationen.
Die ESMA stellt diese Informationen ab dem Startdatum des öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel gemäß Artikel 109 Absatz 3 in dem genannten Register zur Verfügung.
Die zuständigen Behörden unterrichten die EBA, die ESMA und die EZB sowie gegebenenfalls die in Artikel 20 Absatz 4 genannte Zentralbank über alle abgelehnten Anträge auf Zulassung und legen die Gründe für die Entscheidung und gegebenenfalls eine Begründung für Abweichungen von den in Artikel 20 Absatz 5 genannten Stellungnahmen vor.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 45 Grounds and consultations for refusing authorisation
Eine zuständige Behörde sollte die Zulassung aus objektiven und nachweisbaren Gründen verweigern, wenn beispielsweise das Geschäftsmodell des antragstellenden Emittenten vermögenswertereferenzierter Token eine ernsthafte Bedrohung für die Marktintegrität, die Finanzstabilität oder das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme darstellen könnte. Die zuständige Behörde sollte die EBA, die ESMA, die EZB und — sofern der Emittent in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, dessen amtliche Währung nicht der Euro ist, oder sofern der vermögenswertereferenzierte Token auf die amtliche Währung eines Mitgliedstaats Bezug nimmt, bei der es sich nicht um den Euro handelt — die Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats konsultieren, bevor sie eine Zulassung erteilt oder eine Zulassung verweigert. Unverbindliche Stellungnahmen der EBA und der ESMA sollten sich mit der Einstufung des Kryptowerts befassen, und die EZB und gegebenenfalls die Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats sollten der zuständigen Behörde eine Stellungnahme über die Risiken für die Finanzstabilität, das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme, die geldpolitische Transmission oder die Währungshoheit übermitteln. Die zuständigen Behörden sollten die Zulassung verweigern, wenn die EZB oder eine Zentralbank eines Mitgliedstaats eine ablehnende Stellungnahme aufgrund der Risiken für das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme, die geldpolitische Transmission oder die Währungshoheit abgeben. Wird einem antragstellenden Emittenten vermögenswertereferenzierter Token die Zulassung erteilt, so sollte auch das von diesem Emittenten erstellte Kryptowerte-Whitepaper als genehmigt gelten. Die Zulassung durch die zuständige Behörde sollte in der gesamten Union Gültigkeit besitzen und es dem Emittenten vermögenswertereferenzierter Token ermöglichen, diese Kryptowerte im Binnenmarkt anzubieten und eine Zulassung zum Handel zu beantragen. Ebenso sollte auch das für die betreffenden Kryptowerte erstellte Whitepaper in der gesamten Union Gültigkeit besitzen, ohne dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, zusätzliche Anforderungen festzulegen.
Erwägungsgrund 46 Binding ECB opinions in specified cases
In mehreren Fällen, in denen die EZB gemäß dieser Verordnung konsultiert wird, sollte ihre Stellungnahme insofern bindend sein, als sie eine zuständige Behörde verpflichtet, eine Zulassung des Emittenten von vermögenswertereferenzierten Token zu verweigern, zu entziehen oder zu begrenzen oder konkrete Maßnahmen gegen den Emittenten vermögenswertereferenzierter Token zu verhängen. Artikel 263 Absatz 1 AEUV sieht vor, dass der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) die Rechtmäßigkeit der Gesetzgebungsakte der EZB, soweit es sich nicht um Empfehlungen oder Stellungnahmen handelt, überwacht. Es sollte jedoch in Erinnerung gerufen werden, dass es Sache des Gerichtshofs ist, diese Bestimmung in Anbetracht des Inhalts und der Wirkung einer Stellungnahme der EZB auszulegen.
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- die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;
- die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden;