Source: OJ L 150, 9.6.2023, pp. 40–205Current language: DE
- Markets in crypto-assets
Basic legislative acts
- MiCA regulation
Artikel 22 Berichterstattung über vermögenswertereferenzierte Token
Bei jedem vermögenswertereferenzierten Token mit einem Ausgabewert von mehr als 100 000 000 EUR berichtet der Emittent der zuständigen Behörde vierteljährlich folgende Informationen:
die Zahl der Inhaber;
den Wert des ausgegebenen vermögenswertereferenzierten Token und den Umfang der Vermögenswertreserve;
die durchschnittliche Zahl und den durchschnittlichen aggregierten Wert der Transaktionen pro Tag im entsprechenden Quartal;
eine Schätzung der durchschnittlichen Zahl und des durchschnittlichen aggregierten Werts der Transaktionen pro Tag im entsprechenden Quartal, die mit ihrer Verwendung als Tauschmittel innerhalb eines einheitlichen Währungsraums zusammenhängen.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstaben c und d ist unter „Transaktion“ eine Änderung der natürlichen oder juristischen Person zu verstehen, die infolge der Übertragung des vermögenswertereferenzierten Token von einer Distributed-Ledger-Adresse auf eine andere oder von einem Distributed-Ledger-Konto auf ein anderes Anspruch auf der vermögenswertereferenzierte Token hat.
Transaktionen, die mit dem Tausch gegen einen Geldbetrag oder andere Kryptowerte bei dem Emittenten oder bei einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zusammenhängen, gelten nicht als mit der Verwendung des vermögenswertereferenzierten Token als Tauschmittel in Zusammenhang stehend, es sei denn, es gibt Belege dafür, dass der vermögenswertereferenzierte Token für die Abwicklung von Transaktionen mit anderen Kryptowerten verwendet wird.
Die zuständige Behörde kann von Emittenten vermögenswertereferenzierter Token verlangen, der Berichterstattungspflicht nach Absatz 1 in Bezug auf vermögenswertereferenzierte Token nachzukommen, die mit einem Wert von weniger als 100 000 000 EUR ausgegeben wurden.
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit vermögenswertereferenzierten Token anbieten, stellen dem Emittenten des vermögenswertreferenzierten Token die für die Vorbereitung der Meldung gemäß Absatz 1 erforderlichen Informationen zur Verfügung, unter anderem durch die Meldung von Transaktionen außerhalb des Distributed Ledgers.
Die zuständige Behörde leitet die erhaltenen Informationen an die EZB und gegebenenfalls an die Zentralbank nach Artikel 20 Absatz 4 sowie an die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten weiter.
Die EZB und gegebenenfalls die Zentralbank nach Artikel 20 Absatz 4 können der zuständigen Behörde für ein Quartal ihre eigenen Schätzungen der durchschnittlichen Zahl und des durchschnittlichen aggregierten Wertes der Transaktionen pro Tag im Zusammenhang mit der Verwendung vermögenswertereferenzierter Token als Tauschmittel in ihrem jeweiligen Währungsraum vorlegen.
Die EBA erarbeitet in enger Zusammenarbeit mit der EZB Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Spezifizierung der Methodik für die Schätzung für ein Quartal der durchschnittlichen Zahl und des durchschnittlichen aggregierten Werts der Transaktionen pro Tag im Zusammenhang mit der Verwendung des wertereferenzierten Token als Tauschmittel in einem einzelnen einheitlichen Währungsraum.
Die EBA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am 30. Juni 2024.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch die Annahme der in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, um Standardformulare, Standardformate und Mustertexte für die Zwecke der Berichterstattung gemäß Absatz 1 und das Zurverfügungstellen der Information gemäß Absatz 3 festzulegen.
Die EBA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Durchführungsstandards spätestens am 30. Juni 2024.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 60 Comprehensive ART monitoring on-chain and off-chain
Um die tatsächliche Größe und Wirkung vermögenswertereferenzierter Token zu bestimmen, bedarf es einer umfassenden Überwachung des gesamten Ökosystems der Emittenten solcher Token. Damit alle Transaktionen, die in Bezug auf bestimmte vermögenswertereferenzierte Token durchgeführt werden, erfasst werden, umfasst die Überwachung dieser Token die Überwachung aller abgewickelten Transaktionen, und zwar unabhängig davon, ob sie innerhalb des Distributed Ledger („on-chain“) oder außerhalb des Distributed Ledger („off-chain“) abgewickelt werden, einschließlich der Transaktionen zwischen Kunden desselben Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.
- die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;
- die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden;