Source: OJ L 150, 9.6.2023, pp. 40–205Current language: DE
- Markets in crypto-assets
Basic legislative acts
- MiCA regulation
Artikel 29 Marketingmitteilungen
Marketingmitteilungen zu einem öffentlichen Angebot eines vermögenswertereferenzierten Token oder zur Zulassung eines solchen vermögenswertereferenzierter Tokeneinen Kryptowert, der kein E-Geld-Token ist und dessen Wertstabilität durch Bezugnahme auf einen anderen Wert oder ein anderes Recht oder eine Kombination davon, einschließlich einer oder mehrerer amtlicher Währungen, gewahrt werden soll; zum Handel müssen jede der folgenden Anforderungen erfüllen:
Die Marketingmitteilungen sind eindeutig als solche erkennbar;
die Informationen in den Marketingmitteilungen sind redlich, eindeutig und nicht irreführend;
die Informationen in den Marketingmitteilungen stimmen mit den Angaben im Kryptowerte-Whitepaper überein;
in den Marketingmitteilungen wird eindeutig darauf hingewiesen, dass ein Kryptowerte-Whitepaper veröffentlicht wurde, und es wird eindeutig die Adresse der Website des Emittenten des vermögenswertereferenzierten Token angegeben, sowie eine Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Emittenten für die Kontaktaufnahme.
In den Marketingmitteilungen wird klar und eindeutig angegeben, dass Inhaber des vermögenswertreferenzierten Token beim Emittenten jederzeit ein Recht auf Rücktausch haben.
Marketingmitteilungen und jegliche sie betreffende Änderungen werden auf der Website des Emittenten veröffentlicht.
Die zuständigen Behörden verlangen keine Vorabgenehmigung von Marketingmitteilungen vor ihrer Veröffentlichung.
Marketingmitteilungen werden den zuständigen Behörden auf Anfrage übermittelt.
Vor der Veröffentlichung des Kryptowerte-Whitepapers dürfen keine Marketingmitteilungen verbreitet werden. Diese Beschränkung hindert den Emittenten des vermögenswertreferenzierten Token nicht daran, Marktsondierungen durchzuführen.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 24 White paper disclosure for non-ART/EMT offers
Im Interesse ihres Schutzes sollten potenzielle Kryptowerte-Kleinanleger über die Merkmale, Funktionen und Risiken der Kryptowerte, die sie zu kaufen beabsichtigen, informiert werden. Bei einem öffentlichen Angebot über Kryptowerte in der Union, mit Ausnahme von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Tokeneinen Kryptowert, dessen Wertstabilität unter Bezugnahme auf den Wert einer amtlichen Währung gewahrt werden soll;, oder bei der Beantragung der Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel in der Union sollten Anbietereine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die bzw. das Kryptowerte öffentlich anbietet, oder den Emittenten, der Kryptowerte öffentlich anbietet; oder Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, ein Informationsdokument (ein „Kryptowerte-Whitepaper“) mit verbindlichen Angaben erstellen, es ihrer zuständigen Behörde übermitteln und es veröffentlichen. Ein Kryptowerte-Whitepaper sollte allgemeine Informationen über den Emittenten, den Anbietereine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die bzw. das Kryptowerte öffentlich anbietet, oder den Emittenten, der Kryptowerte öffentlich anbietet; oder die Person, die die Zulassung des Kryptowertseine digitale Darstellung eines Werts oder eines Rechts, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann; zum Handel beantragt, das mit dem aufgebrachten Kapital durchzuführende Projekt, das öffentliche Angebot über Kryptowerte oder ihre Zulassung zum Handel, die mit den Kryptowerten verbundenen Rechte und Pflichten, die für diese Kryptowerte verwendete zugrunde liegende Technologie und die damit verbundenen Risiken enthalten. Das Kryptowerte-Whitepaper sollte jedoch keine Beschreibung von Risiken enthalten, die unvorhersehbar sind und höchstwahrscheinlich nicht eintreten werden. Die im Kryptowerte-Whitepaper und in den einschlägigen Marketingmitteilungen — darunter Werbebotschaften und Marketingmaterialien, die auch über neue Kanäle wie Plattformen der sozialen Medien verbreitet werden — enthaltenen Informationen sollten redlich, eindeutig und nicht irreführend sein. Die Informationen in Werbebotschaften und Marketingmaterialien sollten mit den im Kryptowerte-Whitepaper erteilten Angaben übereinstimmen.
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