Source: OJ L 150, 9.6.2023, pp. 40–205Current language: DE
- Markets in crypto-assets
Basic legislative acts
- MiCA regulation
Artikel 31 Beschwerdeverfahren
Emittenten vermögenswertereferenzierter Token führen wirksame und transparente Verfahren für eine umgehende, redliche und einheitliche Bearbeitung von Beschwerden von Inhabern vermögenswertereferenzierter Token und von anderen interessierten Parteien, einschließlich Verbraucherverbänden, die Inhaber von vermögenswertereferenzierten Token vertreten, ein und erhalten sie aufrecht; außerdem veröffentlichen sie Erläuterungen dieser Verfahren. Werden die vermögenswertereferenzierten Token ganz oder teilweise von in Artikel 34 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe h genannten Drittunternehmen vertrieben, so legen die Emittenten des vermögenswertereferenzierten Token Verfahren fest, um auch die Bearbeitung von Beschwerden zwischen Inhabern des vermögenswertereferenzierten Token und solchen Drittunternehmen zu erleichtern.
Die Inhaber vermögenswertereferenzierter Token haben die Möglichkeit, bei den Emittenten ihrer vermögenswertereferenzierten Token oder gegebenenfalls bei den in Absatz 1 genannten Drittunternehmen unentgeltlich Beschwerde einzureichen.
Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und gegebenenfalls die in Absatz 1 genannten Drittunternehmen erstellen ein Muster für die Einreichung von Beschwerden, das sie den Inhabern vermögenswertereferenzierter Token zur Verfügung stellen, und führen Aufzeichnungen über alle eingegangenen Beschwerden und daraufhin getroffene Maßnahmen.
Emittenten vermögenswertereferenzierter Token sorgen für eine zeitnahe und redliche Behandlung sämtlicher Beschwerden und teilen den Inhabern ihrer vermögenswertereferenzierten Token die Ergebnisse ihrer Untersuchungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums mit.
Die EBA arbeitet in enger Abstimmung mit der ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung der Anforderungen, Standardformate und Beschwerdeverfahren aus.
Die EBA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am 30. Juni 2024.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch die Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu ergänzen.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 49 ART issuers’ conduct and complaints handling
Um den Schutz von Kleinanlegern sicherzustellen, sollten Emittenten vermögenswertereferenzierter Token stets ehrlich, redlich und professionell und im besten Interesse der Inhaber der vermögenswertereferenzierten Token handeln. Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token sollten auch ein klares Verfahren für den Umgang mit Beschwerden der Inhaber vermögenswertereferenzierter Token einrichten.
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