Source: OJ L 150, 9.6.2023, pp. 40–205Current language: DE
- Markets in crypto-assets
Basic legislative acts
- MiCA regulation
Artikel 33 Mitteilung von Änderungen im Leitungsorgan
Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token unterrichten ihre zuständige Behörde sofort über jede Änderung in ihrem Leitungsorgan und stellen ihr alle Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um die Einhaltung von Artikel 34 Absatz 2 zu bewerten.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 51 Robust governance and fitness of ART issuers
Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token sollten über solide Regelungen zur Unternehmensführung verfügen, einschließlich einer klaren Organisationsstruktur mit einer eindeutig definierten, transparenten und kohärenten Hierarchie, sowie über wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der Risiken, denen sie ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten. Die Mitglieder des Leitungsorgans solcher Emittenten sollten die Anforderungen an die fachliche Qualifikation und die persönliche Zuverlässigkeit erfüllen und insbesondere nicht für Straftaten im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder für andere Straftaten, die ihrem guten Leumund schaden würden, verurteilt worden sein. Die natürlichen oder juristischen Personen, die als Anteilseigner oder Gesellschafter direkt oder indirekt qualifizierte Beteiligungen halten, sollten gut beleumundet sein und insbesondere nicht für Straftaten im Zusammenhang mit Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder für andere Straftaten, die ihrem guten Leumund schaden würden, verurteilt worden sein. Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token sollten außerdem dem Umfang ihrer Tätigkeiten angemessene Ressourcen einsetzen und bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten stets Kontinuität und Ordnungsmäßigkeit walten lassen. Hierzu sollten die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token eine Strategie zur Fortführung des Geschäftsbetriebs festlegen, die darauf abzielt, im Falle einer Unterbrechung ihrer Systeme und Verfahren die Ausführung ihrer wesentlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit den vermögenswertereferenzierten Token sicherzustellen. Die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token sollten auch über starke Mechanismen für die interne Kontrolle und wirksame Verfahren für das Risikomanagement und über ein System verfügen, das die Integrität und Vertraulichkeit der erhaltenen Informationen gewährleistet. Mit diesen Verpflichtungen soll der Schutz der Inhaber vermögenswertereferenzierter Token und insbesondere von Kleinanlagern sichergestellt werden, ohne dass unnötige Hindernisse geschaffen werden.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.
- die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;
- die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden;