Source: OJ L 150, 9.6.2023, pp. 40–205Current language: DE
- Markets in crypto-assets
Basic legislative acts
- MiCA regulation
Artikel 48 Anforderungen für das öffentliche Angebot von E-Geld-Token und ihre Zulassung zum Handel
Personen, darf E-Geld-Token in der Union nicht öffentlich anbieten oder die Zulassung von E-Geld-Token zum Handel beantragen, wenn es sich bei der Person nicht um einen Emittenten solcher E-Geld-Token und sie
als Kreditinstitut oder als E-Geld-Institut zugelassen ist und
der zuständigen Behörde ein Kryptowerte-Whitepaper übermittelt hat und dieses Kryptowerte-Whitepaper gemäß Artikel 51 veröffentlicht hat.
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 können mit schriftlicher Zustimmung des Emittenten andere Personen E-Geld-Token öffentlich anbieten oder deren Zulassung zum Handel beantragen. Diese Personen müssen die Artikel 50 und 53 einhalten.
E-Geld-Token gelten als E-Geld.
Beziehen sich E-Geld-Token auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats, wird von einem öffentlichen Angebot dieser Token in der Union ausgegangen.
Die Titel II und III der Richtlinie 2009/110/EG gelten für E-Geld-Token, sofern in dem vorliegenden Titel nichts anderes bestimmt ist.
Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt nicht für Emittenten von E-Geld-Token, die gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2009/110/EG ausgenommen sind.
Mit Ausnahme von Absatz 7 des vorliegenden Artikels und von Artikel 51 gilt dieser Titel nicht für Emittenten von E-Geld-Token, die gemäß Artikel 1 Absätze 4 und 5 der Richtlinie 2009/110/EG unter die Ausnahmeregelung fallen.
Wenn Emittenten von E-Geld-Token beabsichtigen, diese E-Geld-Token öffentlich anzubieten oder ihre Zulassung zum Handel zu beantragen, müssen sie der für sie zuständigen Behörde diese Absicht mindestens 40 Arbeitstage vor dem betreffenden Tag mitteilen.
In den Fällen, in denen Absatz 4 oder 5 Anwendung findet, müssen die Emittenten von E-Geld-Token ein Kryptowerte-Whitepaper erstellen und der zuständigen Behörde gemäß Artikel 51 übermitteln.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 33 No prior approval; authorities can require changes
Um einen übermäßigen Verwaltungsaufwand zu verhindern, sollten die zuständigen Behörden ein Kryptowerte-Whitepaper nicht vor dessen Veröffentlichung genehmigen müssen. Die zuständigen Behörden sollten jedoch befugt sein, Änderungen am Kryptowerte-Whitepaper und etwaigen Marketingmitteilungen und erforderlichenfalls die Aufnahme von zusätzlichen Angaben in das Kryptowerte-Whitepaper zu verlangen.
Erwägungsgrund 66 EMT issuers and applicable e-money framework
Emittenten von E-Geld-Token sollten entweder als Kreditinstitut im Sinne der Richtlinie 2013/36/EU oder als E-Geld-Institut gemäß der Richtlinie 2009/110/EG zugelassen sein. E-Geld-Token sollten als „E-Geld“ gelten, da dieser Begriff in der Richtlinie 2009/110/EG bestimmt ist, und ihre Emittenten sollten, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, die einschlägigen Anforderungen der Richtlinie 2009/110/EG mit Blick auf die Aufnahme, Ausübung und Beaufsichtigung der Tätigkeit von E-Geld-Instituten und die Anforderungen mit Blick auf die Ausgabe und Rücktauschbarkeit von E-Geld-Token erfüllen. Emittenten von E-Geld-Token sollten ein Kryptowerte-Whitepaper erstellen und es der für sie zuständigen Behörde übermitteln. Ausnahmeregelungen hinsichtlich begrenzter Netze, hinsichtlich bestimmter Transaktionen von Anbietern elektronischer Kommunikationsnetze und hinsichtlich E-Geld-Instituten, die auf der Grundlage der in der Richtlinie 2009/110/EG vorgesehenen Ausnahmemöglichkeiten nur einen begrenzten Höchstbetrag an E-Geld ausgeben, sollten auch für E-Geld-Token gelten. Emittenten von E-Geld-Token sollten jedoch nach wie vor verpflichtet sein, ein Kryptowerte-Whitepaper zu erstellen, um die Käufer über die Merkmale und Risiken der E-Geld-Token zu informieren, und das Kryptowerte-Whitepaper vor seiner Veröffentlichung der zuständigen Behörde zu übermitteln.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.
- die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;
- die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden;