Source: OJ L 150, 9.6.2023, pp. 40–205Current language: DE
- Markets in crypto-assets
Basic legislative acts
- MiCA regulation
Artikel 50 Verbot der Gewährung von Zinsen
Abweichend von Artikel 12 der Richtlinie 2009/110/EG gewähren Emittenten von E-Geld-Token keine Zinsen in Bezug auf E-Geld-Token.
Bei der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen im Zusammenhang mit E-Geld-Token dürfen die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen keine Zinsen gewähren.
Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 gelten alle Vergütungen oder sonstigen Vorteile, die mit der Zeitspanne zusammenhängen, in der ein Inhaber eines E-Geld-Token diesen E-Geld-Token hält, als Zinsen. Dazu gehören Nettovergütungen oder -abschläge, die einer vom Inhaber eines E-Geld-Token erhaltenen Verzinsung gleichkommen, unabhängig davon, ob sie unmittelbar vom Emittenten stammen oder durch Dritte gewährt werden, und unabhängig davon, ob sie unmittelbar im Zusammenhang mit dem E-Geld-Token stehen oder durch die Vergütung oder Preisgestaltung anderer Produkte gewährt werden.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 68 No interest on e-money tokens
Um das Risiko zu verringern, dass E-Geld-Token als Wertaufbewahrungsmittel verwendet werden, sollten Emittenten von E-Geld-Token und Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen bei der Bereitstellung von Kryptowerte-Dienstleistungen im Zusammenhang mit E-Geld-Token den Inhabern der E-Geld-Token keine Zinsen gewähren; dies sollte Zinsen einschließen, die für die Zeitspanne gewährt werden, während der diese Inhaber die jeweiligen E-Geld-Token halten.
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