Source: OJ L 150, 9.6.2023, pp. 40–205Current language: DE
- Markets in crypto-assets
Basic legislative acts
- MiCA regulation
Artikel 53 Marketingmitteilungen
Marketingmitteilungen zu einem öffentlichen Angebot eines E-Geld-Token oder zur Zulassung eines E-Geld-Token zum Handel müssen alle folgenden Anforderungen erfüllen:
die Marketingmitteilungen sind eindeutig als solche erkennbar,
die Informationen in den Marketingmitteilungen sind redlich, eindeutig und nicht irreführend,
die Informationen in den Marketingmitteilungen stimmen mit den Angaben im Kryptowerte-Whitepaper überein,
in den Marketingmitteilungen wird eindeutig darauf hingewiesen, dass ein Kryptowerte-Whitepaper veröffentlicht wurde, und es wird eindeutig die Adresse der Website des Emittenten des E-Geld-Token sowie eine Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Emittenten für die Kontaktaufnahme angegeben.
In den Marketingmitteilungen ist klar und eindeutig anzugeben, dass Inhaber eines E-Geld-Token beim Emittenten jederzeit ein Recht auf Rücktausch zum Nennwert haben.
Marketingmitteilungen und jegliche sie betreffende Änderungen sind auf der Website des Emittenten zu veröffentlichen.
Die zuständigen Behörden verlangen keine Vorabgenehmigung von Marketingmitteilungen vor ihrer Veröffentlichung.
Marketingmitteilungen sind den zuständigen Behörden auf Aufforderung zu übermitteln.
Vor der Veröffentlichung des Kryptowerte-Whitepapers dürfen keine Marketingmitteilungen verbreitet werden. Diese Beschränkung hindert den Emittenten eines E-Geld-Token nicht daran, Marktsondierungen durchzuführen.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 24 White paper disclosure for non-ART/EMT offers
Im Interesse ihres Schutzes sollten potenzielle Kryptowerte-Kleinanleger über die Merkmale, Funktionen und Risiken der Kryptowerte, die sie zu kaufen beabsichtigen, informiert werden. Bei einem öffentlichen Angebot über Kryptowerte in der Union, mit Ausnahme von vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token, oder bei der Beantragung der Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel in der Union sollten Anbieter oder Personen, die die Zulassung zum Handel beantragen, ein Informationsdokument (ein „Kryptowerte-Whitepaper“) mit verbindlichen Angaben erstellen, es ihrer zuständigen Behörde übermitteln und es veröffentlichen. Ein Kryptowerte-Whitepaper sollte allgemeine Informationen über den Emittenten, den Anbieter oder die Person, die die Zulassung des Kryptowerts zum Handel beantragt, das mit dem aufgebrachten Kapital durchzuführende Projekt, das öffentliche Angebot über Kryptowerte oder ihre Zulassung zum Handel, die mit den Kryptowerten verbundenen Rechte und Pflichten, die für diese Kryptowerte verwendete zugrunde liegende Technologie und die damit verbundenen Risiken enthalten. Das Kryptowerte-Whitepaper sollte jedoch keine Beschreibung von Risiken enthalten, die unvorhersehbar sind und höchstwahrscheinlich nicht eintreten werden. Die im Kryptowerte-Whitepaper und in den einschlägigen Marketingmitteilungen — darunter Werbebotschaften und Marketingmaterialien, die auch über neue Kanäle wie Plattformen der sozialen Medien verbreitet werden — enthaltenen Informationen sollten redlich, eindeutig und nicht irreführend sein. Die Informationen in Werbebotschaften und Marketingmaterialien sollten mit den im Kryptowerte-Whitepaper erteilten Angaben übereinstimmen.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.
- die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;
- die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden;