Source: OJ L 150, 9.6.2023, pp. 40–205Current language: DE
- Markets in crypto-assets
Basic legislative acts
- MiCA regulation
Artikel 54 Anlage von im Tausch gegen E-Geld-Token entgegengenommenen Geldbeträgen
Geldbeträge, die Emittenten von E-Geld-Token im Tausch gegen E-Geld-Token entgegengenommen haben und die gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2009/110/EG besichert sind, müssen das Folgende einhalten:
Mindestens 30 % der erhaltenen Geldbeträge sind stets auf gesonderten Konten bei Kreditinstituten zu hinterlegen.
Die übrigen Geldbeträge müssen in sichere Aktiva mit niedrigem Risiko investiert werden, die gemäß Artikel 38 Absatz 1 dieser Verordnung als hochliquide Finanzinstrumente mit minimalem Marktrisiko, Kreditrisiko und Konzentrationsrisiko gelten, die auf dieselbe amtliche Währung lauten, auf die sich der E-Geld-Token bezieht.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 70 Currency-matched investments for EMT funds
Werden die durch die Ausgabe von E-Geld-Token eingenommenen Geldbeträge vom Emittenten angelegt, sollten diese Geldbeträge in Vermögenswerte investiert werden, die auf dieselbe amtliche Währung lauten wie die Bezugswährung der E-Geld-Token, um Währungsrisiken zu vermeiden.
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