Source: OJ L 150, 9.6.2023, pp. 40–205Current language: DE
- Markets in crypto-assets
Basic legislative acts
- MiCA regulation
Artikel 56 Einstufung von E-Geld-Token als signifikante E-Geld-Token
Die EBA stuft E-Geld-Token gemäß Artikel 43 Absatz 1 als signifikante E-Geld-Token ein, wenn mindestens drei der in Artikel 43 Absatz 1 festgelegten Kriterien erfüllt sind:
in dem vom ersten Bericht mit Informationen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels abgedeckten Zeitraum nach dem öffentlichen Angebot oder dem Antrag auf Zulassung zum Handel dieser Token, oder
in dem Zeitraum, der von mindestens zwei aufeinanderfolgenden Berichten mit Informationen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels abgedeckt ist.
Geben mehrere Emittenten denselben E-Geld-Token aus, so wird die Erfüllung der in Artikel 43 Absatz 1 festgelegten Kriterien nach Aggregation der Daten dieser Emittenten bewertet.
Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten übermitteln der EBA und der EZB mindestens zweimal im Jahr die Informationen, die für die Bewertung der Erfüllung der in Artikel 43 Absatz 1 genannten Kriterien erheblich sind, gegebenenfalls einschließlich der gemäß Artikel 22 eingegangenen Informationen.
Ist der Emittent in einem Mitgliedstaat niedergelassen, dessen amtliche Währung nicht der Euro ist, oder gilt eine andere amtliche Währung als der Euro in einem Mitgliedstaat als Bezugsgröße für die E-Geld-Token, so übermitteln die zuständigen Behörden die Informationen gemäß Unterabsatz 1 auch der Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats.
Gelangt die EBA zu der Auffassung, dass ein E-Geld-Token gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels die in Artikel 43 Absatz 1 genannten Kriterien gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels erfüllt, so erstellt sie einen Entwurf eines Beschlusses zur Einstufung des E-Geld-Token als signifikanten E-Geld-Token und übermittelt diesen Entwurf eines Beschlusses dem Emittenten des E-Geld-Token und der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten, der EZB und in den in Absatz 3 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Fällen der Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats.
Die Emittenten dieser E-Geld-Token, die für sie zuständigen Behörden, die EZB und gegebenenfalls die Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats haben ab dem Tag der Übermittlung des Entwurfs eines Beschlusses 20 Arbeitstage Zeit, um schriftlich Stellung zu nehmen und Bemerkungen vorzubringen. Die EBA trägt diesen Stellungnahmen und Bemerkungen vor der Annahme eines endgültigen Beschlusses gebührend Rechnung.
Die EBA trifft innerhalb von 60 Arbeitstagen ab dem Tag der in Absatz 4 genannten Übermittlung ihren endgültigen Beschluss darüber, ob ein E-Geld-Token als signifikanter E-Geld-Token eingestuft wird, und übermittelt dem Emittenten dieses E-Geld-Token und der für ihn zuständigen Behörde umgehend diesen Beschluss.
Wurde ein E-Geld-Token gemäß einem Beschluss der EBA nach Absatz 5 als signifikant eingestuft, so wird gemäß Artikel 117 Absatz 4 die Zuständigkeit für die Beaufsichtigung des Emittenten dieses E-Geld-Token innerhalb von 20 Arbeitstagen nach dem Tag der Übermittlung dieses Beschlusses von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten auf die EBA übertragen.
Die EBA und die zuständige Behörde arbeiten zusammen, um einen reibungslosen Übergang der Aufsichtsbefugnisse sicherzustellen.
Abweichend von Absatz 6 wird die Zuständigkeit für die Beaufsichtigung der Emittenten von signifikanten E-Geld-Token, die auf eine andere amtliche Währung eines Mitgliedstaats als den Euro lauten, nicht der EBA übertragen, wenn mindestens 80 % der Anzahl der Inhaber und des Volumens der Geschäfte mit diesen signifikanten E-Geld-Token im Herkunftsmitgliedstaat konzentriert sind.
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten stellt der EBA jährlich Informationen über die Fälle zur Verfügung, in denen die in Unterabsatz 1 genannte Ausnahmeregelung angewendet wird.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 wird bei einer Transaktion davon ausgegangen, dass sie im Herkunftsmitgliedstaat stattfindet, wenn der Zahler oder der Zahlungsempfänger in diesem Mitgliedstaat niedergelassen sind.
Die EBA bewertet jährlich erneut die Einstufung der signifikanten vermögenswertereferenzierten Token auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Information, einschließlich solcher aus den in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Berichten oder der gemäß Artikel 22 erhaltenen Informationen.
Gelangt die EBA zu der Auffassung, dass gewisse E-Geld-Token gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels die in Artikel 43 Absatz 1 genannten Kriterien nicht mehr erfüllen, so erstellt sie einen entsprechenden Entwurf eines Beschlusses, den E-Geld-Token nicht länger als signifikant einzustufen und übermittelt diesen Entwurf eines Beschlusses den Emittenten dieser E-Geld-Token, der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten, der EZB und in den in Absatz 3 Unterabsatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Fällen der Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats.
Die Emittenten dieser E-Geld-Token, die für sie zuständigen Behörden, die EZB und die Zentralbank des betreffenden Mitgliedstaats haben ab dem Tag der Übermittlung des Entwurfs eines Beschlusses 20 Arbeitstage Zeit, um schriftlich Stellung zu nehmen und Bemerkungen vorzubringen. Die EBA trägt diesen Stellungnahmen und Bemerkungen vor der Annahme eines endgültigen Beschlusses gebührend Rechnung.
Die EBA trifft innerhalb von 60 Arbeitstagen nach dem Tag der Übermittlung der in Absatz 8 genannten Informationen liegt, ihren endgültigen Beschluss darüber, ob der E-Geld-Token nicht länger als signifikant eingestuft wird, und übermittelt diesen Beschluss unverzüglich dem Emittenten dieses E-Geld-Token und der für ihn zuständigen Behörde.
Ist ein E-Geld-Token gemäß einem Beschluss der EBA nach Absatz 9 nicht mehr als signifikant eingestuft, so wird die Zuständigkeit für die Beaufsichtigung in Bezug auf einen Emittenten dieses E-Geld-Token innerhalb von 20 Arbeitstagen nach dem Tag der Übermittlung dieses Beschlusses von der EZB auf die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Emittenten übertragen.
Die EBA und die zuständige Behörde arbeiten zusammen, um einen reibungslosen Übergang der Aufsichtsbefugnisse sicherzustellen.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 59 Criteria and obligations for significant tokens
Vermögenswertereferenzierte Token und E-Geld-Token sollten als signifikant gelten, wenn sie bestimmte Kriterien erfüllen oder wahrscheinlich erfüllen, zu denen beispielsweise ein großer Kundenstamm, eine hohe Marktkapitalisierung oder eine hohe Zahl von Transaktionen gehören. Diese Token könnten von einer großen Zahl von Inhabern genutzt werden, und ihre Nutzung könnte in Bezug auf die Finanzstabilität, die geldpolitische Transmission oder die Währungshoheit besondere Herausforderungen mit sich bringen. Diese signifikanten vermögenswertereferenzierten Token und signifikanten E-Geld-Token sollten deshalb strengeren Anforderungen unterliegen als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token, die nicht als signifikant gelten. Insbesondere die Emittenten von signifikanten vermögenswertereferenzierten Token sollten höheren Eigenkapitalanforderungen sowie Interoperabilitätsanforderungen unterliegen und eine Strategie für das Liquiditätsmanagement aufstellen. Die Angemessenheit der Schwellenwerte für die Einstufung eines vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token als signifikant sollte von der Kommission im Zuge der Überprüfung der Anwendung dieser Verordnung analysiert werden. Dieser Analyse sollte gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt werden.
Erwägungsgrund 71 Additional requirements for significant EMT issuers
Signifikante E-Geld-Token könnten größere Risiken für die Finanzstabilität bergen als E-Geld-Token, die nicht signifikant sind und traditionelles E-Geld. Für die Emittenten solcher signifikanten E-Geld-Token, bei denen es sich um E-Geld-Institute handelt, sollten daher zusätzliche Anforderungen gelten. Diese Emittenten von signifikanten E-Geld-Token sollten insbesondere höheren Eigenkapitalanforderungen als Emittenten anderer E-Geld-Token sowie Interoperabilitätsanforderungen unterliegen und eine Strategie für das Liquiditätsmanagement aufstellen. Sie sollten außerdem einige der gleichen Anforderungen erfüllen, die für Emittenten vermögenswertereferenzierter Token mit Blick auf die Vermögenswertreserve gelten, etwa diejenigen zur Verwahrung und Anlage der Vermögenswertreserve. Diese Anforderungen für Emittenten signifikanter E-Geld-Token sollten anstelle der Artikel 5 und 7 der Richtlinie 2009/110/EG gelten. Da die Bestimmungen der Richtlinie 2009/110/EG nicht für Kreditinstitute bei der Ausgabe von E-Geld gelten, sollten auch die zusätzlichen Anforderungen für signifikante E-Geld-Token gemäß der vorliegenden Verordnung nicht für Kreditinstitute bei der Ausgabe von E-Geld-Token gelten.
Erwägungsgrund 104 Home-state oversight for concentrated non-euro EMTs
Signifikante E-Geld-Token, die auf eine amtliche Währung eines Mitgliedstaats lauten, bei der es sich nicht um den Euro handelt, und die als Tauschmittel und zur Abwicklung großvolumiger Zahlungstransaktionen genutzt werden, können — auch wenn dies unwahrscheinlich ist — spezifische Risiken für die Währungshoheit des Mitgliedstaats bergen, auf dessen amtliche Währung sie lauten. Wenn mindestens 80 % der Zahl der Inhaber und des Volumens der Transaktionen mit diesen signifikanten E-Geld-Token im Herkunftsmitgliedstaat konzentriert sind, sollten die Aufsichtsaufgaben nicht der EBA übertragen werden.
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- bei Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token oder Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, die ihren Sitz in der Union haben, den Mitgliedstaat, in dem der Anbieter oder die Person seinen bzw. ihren Sitz hat;
- bei Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token oder Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, die zwar keinen Sitz, dafür aber eine oder mehrere Zweigniederlassungen in der Union haben, den Mitgliedstaat, den der Anbieter oder die Person aus den Mitgliedstaaten, in denen er bzw. sie Zweigniederlassungen hat, auswählt;
- bei Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token oder Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, die ihren Sitz in einem Drittland und keine Zweigniederlassung in der Union haben, entweder den Mitgliedstaat, in dem die Kryptowerte erstmals öffentlich angeboten werden sollen, oder je nach Wahl des Anbieters oder der Person, die eine Zulassung zum Handel beantragt, den Mitgliedstaat, in dem der erste Antrag auf Zulassung zum Handel mit diesen Kryptowerte gestellt wird;
- bei Emittenten vermögenswertereferenzierter Token den Mitgliedstaat, in dem der Emittent vermögenswertereferenzierter Token seinen Sitz hat;
- bei Emittenten von E-Geld-Token die Mitgliedstaaten, in denen der Emittent von E-Geld-Token als Kreditinstitut gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder als E-Geld-Institut gemäß der Richtlinie 2009/110/EG zugelassen ist;
- bei Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen den Mitgliedstaat, in dem der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen seinen Sitz hat;
- die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;
- die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden;