Source: OJ L 150, 9.6.2023, pp. 40–205Current language: DE
- Markets in crypto-assets
Basic legislative acts
- MiCA regulation
Artikel 59 Zulassung
Eine Person, darf in der Union Kryptowerte-Dienstleistungen nicht anbieten, sofern diese Person nicht
eine juristische Person oder ein anderes Unternehmen ist, die bzw. das gemäß Artikel 63 als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zugelassen wurde, oder
ein Kreditinstitut, ein Zentralverwahrer, eine Wertpapierfirma, ein Marktteilnehmer, ein E-Geld-Institut, eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder ein Verwalter alternativer Investmentfonds ist, dem bzw. der es gemäß Artikel 60 gestattet ist, Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen.
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die nach Artikel 63 zugelassen wurden, müssen einen Sitz in einem Mitgliedstaat haben, in dem sie zumindest einen Teil ihrer Krypto-Dienstleistungsgeschäfte ausführen. Sie müssen ihren Ort der tatsächlichen Geschäftsführung in der Union haben, und mindestens einer der Geschäftsführer muss in der Union ansässig sein.
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a dürfen andere Unternehmen, bei denen es sich nicht um juristische Personen handelt, Kryptowerte-Dienstleistungen nur dann erbringen, wenn durch ihre Rechtsform ein Schutzniveau in Bezug auf die Interessen Dritter gewährleistet ist, das dem durch juristische Personen gewährten Schutzniveau gleichwertig ist, und wenn sie einer gleichwertigen, ihrer Rechtsform entsprechenden prudentiellen Aufsicht unterliegen.
Nach Artikel 63 zugelassene Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen müssen die Voraussetzungen für ihre Zulassung jederzeit erfüllen.
Eine Person, die kein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ist, darf keinen Namen oder Firmennamen verwenden bzw. keine Marketingmitteilungen veröffentlichen oder keine sonstigen Prozesse anwenden, die nahelegen, dass sie ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen ist, oder die in dieser Hinsicht Verwirrung stiften könnten.
Die zuständigen Behörden, die Zulassungen nach Artikel 63 erteilen, stellen sicher, dass in diesen Zulassungen genau angegeben ist, welche Kryptowerte-Dienstleistungen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen erbringen dürfen.
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen dürfen Kryptowerte-Dienstleistungen in der gesamten Union erbringen; dies kann entweder im Rahmen der Niederlassungsfreiheit, einschließlich der Errichtung einer Zweigniederlassung, oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs geschehen. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Kryptowerte-Dienstleistungen grenzüberschreitend erbringen, brauchen im Hoheitsgebiet eines Aufnahmemitgliedstaats nicht physisch präsent zu sein.
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die ihre Zulassung um weitere Kryptowerte-Dienstleistungen auf die in Artikel 63 genannte Art und Weise erweitern wollen, beantragen bei den zuständigen Behörden, die ihnen die Erstzulassung erteilt haben, eine Erweiterung ihrer Zulassung und ergänzen und aktualisieren zu diesem Zweck die in Artikel 62 genannten Informationen. Der Antrag auf Erweiterung der Zulassung wird gemäß Artikel 63 bearbeitet.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 73 Union-level prudential regime for service providers
In den meisten Mitgliedstaaten ist die Bereitstellung von Kryptowerte-Dienstleistungen trotz der potenziellen Risiken, die diese für den Anlegerschutz, die Marktintegrität und die Finanzstabilität bergen, noch nicht reguliert. Um diese Risiken einzudämmen, sind in dieser Verordnung operationelle, organisatorische und aufsichtsrechtliche Anforderungen auf Unionsebene festgelegt, die für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gelten.
Erwägungsgrund 74 EU presence and effective management requirements
Um eine wirksame Beaufsichtigung zu ermöglichen und die Möglichkeit einer Meidung oder Umgehung der Aufsicht auszuschließen, sollten Kryptowerte-Dienstleistungen nur von juristischen Personen erbracht werden, die einen satzungsmäßigen Sitz in einem Mitgliedstaat unterhalten, in dem sie wesentliche Geschäftstätigkeiten einschließlich der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen durchführen. Unternehmen, bei denen es sich nicht um juristische Personen handelt, wie etwa Personenhandelsgesellschaften, sollte es unter bestimmten Bedingungen ebenfalls gestattet sein, Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen. Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen müssen ihre Aktivitäten in der Union unbedingt wirksam verwalten, damit die wirksame Beaufsichtigung nicht unterlaufen wird und die Durchsetzung der Anforderungen nach dieser Verordnung sichergestellt ist, die den Anlegerschutz, die Marktintegrität und die Finanzstabilitätsicherstellen sollen. Regelmäßige enge direkte Kontakte zwischen den Aufsichtsbehörden und der zuständigen Geschäftsführung des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen sollten ein grundlegender Bestandteil dieser Beaufsichtigung sein. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sollten ihren Ort der tatsächlichen Geschäftsführung deshalb in der Union haben, und mindestens einer der Geschäftsführer sollte in der Union ansässig sein. Der Ort der tatsächlichen Geschäftsführung ist der Ort, an dem die wichtigsten Leitungs- und Geschäftsentscheidungen getroffen werden, die für den Ablauf der Geschäftstätigkeit von Bedeutung sind.
Erwägungsgrund 76 National authorisation and Union-wide validity
Angesichts der bislang relativ geringen Größenordnung der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sollte die Befugnis zur Zulassung und Beaufsichtigung derartiger Dienstleister den zuständigen nationalen Behörden übertragen werden. Die Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sollte von der zuständigen Behörde desjenigen Mitgliedstaats erteilt, verweigert oder entzogen werden, in dem der Rechtsträger seinen satzungsmäßigen Sitz unterhält. Sofern eine solche Zulassung erteilt wird, sollte sie Angaben darüber enthalten, für welche Kryptowerte-Dienstleistungen der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen zugelassen ist, und in der gesamten Union Gültigkeit besitzen.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.
- die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;
- die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden;