Source: OJ L 150, 9.6.2023, pp. 40–205Current language: DE
- Markets in crypto-assets
Basic legislative acts
- MiCA regulation
Artikel 8 Übermittlung des Kryptowerte-Whitepapers und der Marketingmitteilungen
Anbieter von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token, Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, oder Betreiber von Handelsplattformen für solche Kryptowerte müssen der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats ihr Kryptowerte-Whitepaper übermitteln.
Marketingmitteilungen werden auf Verlangen der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats übermittelt, wenn sie sich an potenzielle Inhaber von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token in diesen Mitgliedstaaten richten.
Die zuständigen Behörden verlangen vor der Veröffentlichung weder eine vorherige Genehmigung eines Kryptowerte-Whitepapers noch eine vorherige Genehmigung damit im Zusammenhang stehender Marketingmitteilungen.
Dem gemäß Absatz 1 übermittelten Kryptowerte-Whitepaper ist eine Erläuterung beizufügen, aus der hervorgeht, weshalb der im Kryptowerte-Whitepaper beschriebene Kryptowert nicht als Folgendes betrachtet werden sollte:
als ein Kryptowert, der gemäß Artikel 2 Absatz 4 vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen ist;
als ein E-Geld-Token oder
als ein vermögenswertereferenzierter Token.
Die in den Absätzen 1 und 4 genannten Elemente müssen der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats spätestens 20 Arbeitstage vor dem Tag der Veröffentlichung des Kryptowerte-Whitepapers übermittelt werden.
Anbieter von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token und Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, müssen der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats zusammen mit der in Absatz 1 genannten Übermittlung eine Liste der etwaigen Aufnahmemitgliedstaaten, in denen sie beabsichtigen, ihre Kryptowerte öffentlich anzubieten oder deren Zulassung zum Handel zu beantragen, übermitteln. Sie müssen die zuständige Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats ferner über das Startdatum des geplanten öffentlichen Angebots oder das Startdatum der geplanten Zulassung zum Handel und jede etwaige Änderung dieses Datums unterrichten.
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unterrichtet die zentrale Kontaktstelle der Aufnahmemitgliedstaaten über das geplante öffentliche Angebot oder die geplante Zulassung zum Handel und übermittelt das entsprechende Kryptowerte-Whitepaper innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt der in Unterabsatz 1 genannten Liste der Aufnahmemitgliedstaaten.
Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt der ESMA die in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Informationen sowie das Startdatum des geplanten öffentlichen Angebots oder der geplanten Zulassung zum Handel und jede etwaige Änderung dieses Datums. Sie übermittelt diese Informationen innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt der Informationen vom Anbieter oder von der Person, die die Zulassung zum Handel beantragt.
Die ESMA stellt das Kryptowerte-Whitepaper gemäß Artikel 109 Absatz 2 ab dem Startdatum des öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel im Register zur Verfügung.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 31 Notification of white papers to competent authorities
Um eine Beaufsichtigung zu ermöglichen, sollten die Anbieter anderer Kryptowerte als vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token und die Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, vor jedem öffentlichen Angebot über Kryptowerte in der Union oder vor der Zulassung der betreffenden Kryptowerte zum Handel ihr Kryptowerte-Whitepaper und auf Aufforderung der zuständigen Behörde ihre Marketingmitteilungen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie ihren satzungsmäßigen Sitz haben, oder, sofern sie keinen satzungsmäßigen Sitz in der Union haben, des Mitgliedstaats, in dem sie eine Niederlassung unterhalten, übermitteln. In einem Drittland niedergelassene Anbieter sollten ihr Kryptowerte-Whitepaper und auf Aufforderung der zuständigen Behörde ihre Marketingmitteilungen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie die Kryptowerte anbieten wollen, übermitteln. Marketingmitteilungen sollten dieser zuständigen Behörde auf Anfrage übermittelt werden.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.
- bei Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token oder Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, die ihren Sitz in der Union haben, den Mitgliedstaat, in dem der Anbieter oder die Person seinen bzw. ihren Sitz hat;
- bei Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token oder Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, die zwar keinen Sitz, dafür aber eine oder mehrere Zweigniederlassungen in der Union haben, den Mitgliedstaat, den der Anbieter oder die Person aus den Mitgliedstaaten, in denen er bzw. sie Zweigniederlassungen hat, auswählt;
- bei Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token oder Personen, die die Zulassung solcher Kryptowerte zum Handel beantragen, die ihren Sitz in einem Drittland und keine Zweigniederlassung in der Union haben, entweder den Mitgliedstaat, in dem die Kryptowerte erstmals öffentlich angeboten werden sollen, oder je nach Wahl des Anbieters oder der Person, die eine Zulassung zum Handel beantragt, den Mitgliedstaat, in dem der erste Antrag auf Zulassung zum Handel mit diesen Kryptowerte gestellt wird;
- bei Emittenten vermögenswertereferenzierter Token den Mitgliedstaat, in dem der Emittent vermögenswertereferenzierter Token seinen Sitz hat;
- bei Emittenten von E-Geld-Token die Mitgliedstaaten, in denen der Emittent von E-Geld-Token als Kreditinstitut gemäß der Richtlinie 2013/36/EU oder als E-Geld-Institut gemäß der Richtlinie 2009/110/EG zugelassen ist;
- bei Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen den Mitgliedstaat, in dem der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen seinen Sitz hat;
- die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;
- die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden;