Source: OJ L 150, 9.6.2023, pp. 40–205

Current language: DE

Artikel 82 Erbringung von Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden


    1. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden erbringen, müssen mit ihren Kunden eine Vereinbarung schließen, in der ihre Pflichten und Aufgaben festgelegt werden. Eine solche Vereinbarung muss zumindest Folgendes enthalten:

      1. die Identität der Vertragspartner,

      2. eine Beschreibung der Modalitäten der erbrachten Transferdienstleistung,

      3. eine Beschreibung der vom Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen verwendeten Sicherheitssysteme,

      4. die vom Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen erhobenen Gebühren und

      5. das anwendbare Recht.

    1. Die ESMA gibt in enger Zusammenarbeit mit der EBA Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 heraus für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden erbringen, in Bezug auf Verfahren und Grundsätze, einschließlich der Rechte der Kunden, im Zusammenhang mit Transferdienstleistungen für Kryptowerte.

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