Source: OJ L 150, 9.6.2023, pp. 40–205Current language: DE
- Markets in crypto-assets
Basic legislative acts
- MiCA regulation
Artikel 92 Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch
Eine Person, die beruflich Geschäfte mit Kryptowerten vermittelt oder ausführt, muss über wirksame Vorkehrungen, Systeme und Verfahren für die Vorbeugung und Aufdeckung von Marktmissbrauch verfügen. Diese Person unterliegt den Meldepflichten des Mitgliedstaats, in dem sie registriert ist oder ihre Hauptniederlassung hat, oder — im Falle einer Zweigniederlassung — des Mitgliedstaats, in dem sich die Zweigniederlassung befindet, und meldet der zuständigen Behörde unverzüglich jeden begründeten Verdacht in Bezug auf einen Auftrag oder ein Geschäft, einschließlich einer Stornierung oder Änderung desselben, und anderer Aspekte der Funktionsweise der Distributed-Ledger-Technologie wie des Konsensmechanismus, wenn Umstände vorliegen könnten, die darauf hindeuten, dass Marktmissbrauch begangen wurde, begangen wird oder wahrscheinlich begangen wird.
Die zuständigen Behörden, denen verdächtige Aufträge oder Geschäfte gemeldet werden, übermitteln diese Informationen unverzüglich den zuständigen Behörden der betreffenden Handelsplattformen.
Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen Folgendes präzisiert wird:
geeignete Vorkehrungen, Systeme und Verfahren mittels derer Personen die Anforderungen des Absatzes 1einhalten können;
der Mustertext, der von Personen zur Einhaltung des Absatzes 1 zu verwenden ist;
für Fälle von grenzüberschreitendem Marktmissbrauch Verfahren für die Abstimmung zwischen den jeweils zuständigen Behörden bei der Aufdeckung von Marktmissbrauch und dessen Belegung mit Sanktionen.
Die ESMA übermittelt der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards spätestens am 30. Dezember 2024.
Um die Kohärenz der Aufsichtspraktiken nach diesem Artikel sicherzustellen, gibt die ESMA bis zum 30. Juni 2025 Leitlinien gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 für die Aufsichtspraktiken der zuständigen Behörden zur Verhinderung und Aufdeckung von Marktmissbrauch heraus, sofern diese nicht bereits durch die in Absatz 2 genannten technischen Regulierungsstandards abgedeckt sind.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 95 Bespoke market abuse regime for crypto-assets
Es ist wichtig, das Vertrauen in die Märkte für Kryptowerte und die Integrität dieser Märkte zu gewährleisten. Deshalb gilt es Vorschriften festzulegen, um von Marktmissbrauch bei Kryptowerten, die zum Handel zugelassen sind, abzuschrecken. Da es sich bei den Emittenten von Kryptowerten und den Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen jedoch sehr häufig um KMU handelt, wäre es unverhältnismäßig, sämtliche Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates(21)Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1). auf sie anzuwenden. Deshalb ist es notwendig, spezifische Vorschriften festzulegen, die bestimmte Verhaltensweisen untersagen, welche das Vertrauen der Nutzer in die Märkte für Kryptowerte und die Integrität dieser Märkte untergraben dürften, wie etwa Insidergeschäfte, die unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen sowie Marktmanipulation im Zusammenhang mit Kryptowerten. Diese spezifischen Vorschriften über Marktmissbrauch im Zusammenhang mit Kryptowerten sollten auch dann greifen, wenn Kryptowerte zum Handel zugelassen werden.
Springlex and this text is meant purely as a documentation tool and has no legal effect. No liability is assumed for its content. The authentic version of this act is the one published in the Official Journal of the European Union.
- die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;
- die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden;