Source: OJ L, 2025/1125, 15.9.2025

Current language: DE

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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/1125 DER KOMMISSION

vom 5. Juni 2025

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Informationen in einem Antrag auf Zulassung zum öffentlichen Angebot vermögenswertereferenzierter Token oder ihre Zulassung zum Handel

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937(1)ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj., insbesondere auf Artikel 18 Absatz 6, Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

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Erwägungsgrund 1

Damit die zuständigen Behörden beurteilen können, ob juristische Personen oder andere Unternehmen, die beabsichtigen, vermögenswertereferenzierte Token öffentlich anzubieten oder deren Zulassung zum Handel zu beantragen (im Folgenden „antragstellende Emittenten“), die in Titel III der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegten Anforderungen erfüllen und nicht unter einen der Gründe fallen, die die Verweigerung der Zulassung rechtfertigen, sollten die Informationen, die in einem gemäß Artikel 18 Absatz 1 der genannten Verordnung eingereichten Antrag auf Zulassung eines vermögenswertereferenzierten Token zum öffentlichen Angebot oder zur Beantragung der Zulassung eines vermögenswertereferenzierten Token zum Handel vorzulegen sind, hinreichend detailliert und umfassend sein.

Erwägungsgrund 2

Der antragstellende Emittenteine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die bzw. das Kryptowerte emittiert; sollte Informationen vorlegen, die wahrheitsgemäß, genau, vollständig und aktuell sind. Zu diesem Zweck sollte der antragstellende Emittenteine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die bzw. das Kryptowerte emittiert; die zuständigen Behörden über jegliche Änderungen oder Aktualisierungen unterrichten, die nach der Antragstellung und vor dem öffentlichen Angebot oder der Zulassung des vermögenswertereferenzierten Token zum Handel in Bezug auf die im Antrag enthaltenen Informationen eingetreten sind bzw. vorgenommen wurden und für die Beurteilung des Antrags relevant sein könnten. Die zuständigen Behörden sollten darüber hinaus erfragen können, ob vor dem öffentlichen Angebot oder der Zulassung des vermögenswertereferenzierten Token zum Handel Änderungen eingetreten sind oder Aktualisierungen vorgenommen wurden.

Erwägungsgrund 3

Der Zulassungsantrag sollte Informationen über den antragstellenden Emittenten, einschließlich seiner Identität, über die Eignung der Mitglieder des Leitungsorgansdas Organ — oder die Organe — eines Emittenten, eines Anbieters oder einer Person, die eine Zulassung zum Handel beantragt, oder eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, die nach nationalem Recht bestellt wurden, die befugt sind, Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des Unternehmens festzulegen, und die die Entscheidungen der Geschäftsführung des Unternehmens kontrollieren und überwachen, und Personen umfasst, die die Geschäfte des Unternehmens tatsächlich führen; und über den hinreichend guten Leumund der direkten oder indirekten Anteilseigner oder Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen enthalten.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

  1. Artikel 1Angaben zur Identität des antragstellenden Emittenten
  2. Artikel 2Geschäftsplan: Informationen über Geschäftsmodell, Strategie und Risikoprofil
  3. Artikel 3Geschäftsplan: Finanzinformationen zum Geschäftsplan
  4. Artikel 4Informationen über die internen Regelungen zur Unternehmensführung und die strukturelle Organisation
  5. Artikel 5Informationen über den internen Kontrollrahmen
  6. Artikel 6Liquiditätsmanagement, Vermögenswertreserve und Rücktauschrechte
  7. Artikel 7Identität und Nachweis des guten Leumunds, der Kenntnisse, Fähigkeiten, Erfahrungen und eines ausreichenden Zeitaufwands der Mitglieder des Leitungsorgans
  8. Artikel 8Angaben zu Anteilseignern oder Gesellschaftern mit qualifizierten Beteiligungen
  9. Artikel 9Inkrafttreten

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Juni 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN

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