Source: OJ L, 2025/1125, 15.9.2025

Current language: DE

Artikel 6 Liquiditätsmanagement, Vermögenswertreserve und Rücktauschrechte


    1. Der Zulassungsantrag muss folgende Angaben enthalten, die die Einhaltung der Anforderungen an das Liquiditätsmanagement und die Vermögenswertreserveden Korb mit Reservevermögen, mit dem die Forderung gegenüber dem Emittenten besichert wird; gewährleisten:

      1. den umfassenden und detaillierten Rahmen für die Bildung, Zusammensetzung, Verwaltung und Trennung der Vermögenswertreserveden Korb mit Reservevermögen, mit dem die Forderung gegenüber dem Emittenten besichert wird; gemäß der Delegierten Verordnung der Kommission zur Festlegung technischer Standards gemäß Artikel 36 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114;

      2. die klare und detaillierte Strategie zur Beschreibung des Stabilisierungsmechanismus des vermögenswertereferenzierten Token, für das die Zulassung beantragt wird, gemäß Artikel 36 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1114;

      3. den Namen des externen Beraters, der gemäß Artikel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2023/1114 alle sechs Monate mit der unabhängigen Prüfung der Vermögenswertreserveden Korb mit Reservevermögen, mit dem die Forderung gegenüber dem Emittenten besichert wird; beauftragt wird;

      4. detaillierte Strategien und Verfahren für die Verwahrung der Vermögenswertreserveden Korb mit Reservevermögen, mit dem die Forderung gegenüber dem Emittenten besichert wird;, einschließlich der ausgewählten Verwahrungsmodalität, um die Einhaltung von Artikel 37 der Verordnung (EU) 2023/1114 sicherzustellen;

      5. die klare und detaillierte Anlagepolitik der Vermögenswertreserveden Korb mit Reservevermögen, mit dem die Forderung gegenüber dem Emittenten besichert wird; gemäß der Delegierten Verordnung der Kommission zur Festlegung technischer Standards gemäß Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1114;

      6. die Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen, die mit Dritten für die Verwaltung, die Anlage und die Verwahrung der Vermögenswertreserveden Korb mit Reservevermögen, mit dem die Forderung gegenüber dem Emittenten besichert wird; gemäß den unter den Buchstaben d und e genannten Strategien geschlossen wurden.

    2. Beantragt der antragstellende Emittenteine natürliche oder juristische Person oder ein anderes Unternehmen, die bzw. das Kryptowerte emittiert; für die Zwecke von Buchstabe a die freiwillige Einstufung des vermögenswertereferenzierten Token als signifikanten vermögenswertereferenzierten Token, so muss der Rahmen die Strategie und die Verfahren für das Liquiditätsmanagement enthalten. In dem Rahmen müssen außerdem die Berichterstattungspflichten gegenüber dem Leitungsorgandas Organ — oder die Organe — eines Emittenten, eines Anbieters oder einer Person, die eine Zulassung zum Handel beantragt, oder eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, die nach nationalem Recht bestellt wurden, die befugt sind, Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des Unternehmens festzulegen, und die die Entscheidungen der Geschäftsführung des Unternehmens kontrollieren und überwachen, und Personen umfasst, die die Geschäfte des Unternehmens tatsächlich führen; und die Art und Weise dargelegt werden, wie die Zuständigkeit des Leitungsorgansdas Organ — oder die Organe — eines Emittenten, eines Anbieters oder einer Person, die eine Zulassung zum Handel beantragt, oder eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, die nach nationalem Recht bestellt wurden, die befugt sind, Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des Unternehmens festzulegen, und die die Entscheidungen der Geschäftsführung des Unternehmens kontrollieren und überwachen, und Personen umfasst, die die Geschäfte des Unternehmens tatsächlich führen; hinsichtlich der umsichtigen Verwaltung der Vermögenswertreserveden Korb mit Reservevermögen, mit dem die Forderung gegenüber dem Emittenten besichert wird; sichergestellt wird.

    3. Für die Zwecke von Buchstabe f sind in der ausführlichen Beschreibung der Name und die Kontaktdaten der Drittdienstleister anzugeben und die Aufgaben, Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten sowohl des Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Token als auch der Drittdienstleister im Normalfall und im Falle der Umsetzung des Rücktauschplans einschließlich des auf den Vertrag anwendbaren Rechts zu erläutern. Werden solche Dienstleistungen als kritische Tätigkeiten für den geordneten Rücktausch gemäß Artikel 47 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 betrachtet, so ist in der Beschreibung auch anzugeben, dass der Vertrag nicht gekündigt werden kann, sondern im Falle der Umsetzung des Rücktauschplans gemäß Artikel 47 Absatz 1 der genannten Verordnung operativ sein wird. Die Beschreibung der vertraglichen Vereinbarungen umfasst gegebenenfalls auch die in Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Informationen.

    4. Die Beschreibung der vertraglichen Vereinbarungen mit Drittdienstleistern über die Verwahrung der Vermögenswertreserveden Korb mit Reservevermögen, mit dem die Forderung gegenüber dem Emittenten besichert wird; muss die Maßnahmen umfassen, die der Drittdienstleister ergriffen hat, um die rechtliche und operative Trennung von seinem eigenen Vermögen zu gewährleisten.

    1. Der Zulassungsantrag muss ferner Folgendes enthalten:

      1. klare und detaillierte Grundsätze und Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass die Rücktauschrechte, die den Inhabern des vermögenswertereferenzierten Token gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) 2023/1114 gewährt werden, geachtet werden;

      2. einen Entwurf des gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2023/1114 zu erstellenden Sanierungsplans;

      3. den gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) 2023/1114 vorzulegenden Rücktauschplan.

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