Source: OJ L, 2025/1125, 15.9.2025Current language: DE
- Markets in crypto-assets
ART/EMT issuer
- RTS on ART issuer authorisation
Artikel 8 Angaben zu Anteilseignern oder Gesellschaftern mit qualifizierten Beteiligungen
Der Zulassungsantrag muss Informationen über den hinreichend guten Leumund von Anteilseignern und Gesellschaftern, die direkte und indirekte qualifizierte Beteiligungen am antragstellenden Emittenten halten, enthalten, insbesondere auch alle folgenden Angaben:
ein Diagramm mit der Holdingstruktur des antragstellenden Emittenten, einschließlich einer Aufschlüsselung seines Kapitals und seiner Stimmrechte und der Namen der Anteilseigner oder Gesellschafter, die sowohl direkte als auch indirekte qualifizierte Beteiligungen halten;
für jeden Anteilseigner oder Gesellschafter, der eine direkte oder indirekte qualifizierte Beteiligungdas direkte oder indirekte Halten einer Beteiligung an einem Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte gemäß den Artikeln 9 bzw. 10 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(32) Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38). unter Berücksichtigung der Voraussetzungen für das Zusammenrechnen der Beteiligungen nach Artikel 12 Absätze 4 und 5 jener Richtlinie ausmacht oder die Ausübung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung eines Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder die Geschäftsführung des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, an der eine solche Beteiligung gehalten wird, ermöglicht; an dem antragstellenden Emittenten hält, Angaben und Unterlagen zu seiner Identifizierung und Reputation gemäß:
Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und e und Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a und b der Delegierten Verordnung (EU) 2025/413 im Falle natürlicher Personen; oder
Artikel 1 Absätze 2, 3, 4 oder 5, Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, e und f sowie, falls anwendbar, Artikel 3 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/413 im Falle juristischer Personen;
die Identität jedes Mitglieds des Leitungsorgansdas Organ — oder die Organe — eines Emittenten, eines Anbieters oder einer Person, die eine Zulassung zum Handel beantragt, oder eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, die nach nationalem Recht bestellt wurden, die befugt sind, Strategie, Ziele und Gesamtpolitik des Unternehmens festzulegen, und die die Entscheidungen der Geschäftsführung des Unternehmens kontrollieren und überwachen, und Personen umfasst, die die Geschäfte des Unternehmens tatsächlich führen; des antragstellenden Emittenten, das von einer solchen Person mit qualifizierten Beteiligungen oder auf deren Vorschlag hin ernannt wurde oder wird, zusammen mit den in Artikel 8 Absätze 1 und 2 genannten Informationen, sofern diese Informationen nicht bereits vorgelegt wurden;
für jeden Anteilseigner oder Gesellschafter, der eine direkte qualifizierte Beteiligungdas direkte oder indirekte Halten einer Beteiligung an einem Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte gemäß den Artikeln 9 bzw. 10 der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(32) Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 390 vom 31.12.2004, S. 38). unter Berücksichtigung der Voraussetzungen für das Zusammenrechnen der Beteiligungen nach Artikel 12 Absätze 4 und 5 jener Richtlinie ausmacht oder die Ausübung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung eines Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder die Geschäftsführung des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, an der eine solche Beteiligung gehalten wird, ermöglicht; hält, die folgenden Informationen über seine Beteiligung, unabhängig davon, ob es sich um Aktien oder sonstige Beteiligungen handelt:
Anzahl und Art;
Nominalwert;
etwaige gezahlte oder zu zahlende Prämien;
etwaige Sicherheitsrechte oder Belastungen im Zusammenhang mit diesen Beteiligungen, einschließlich der Identität der gesicherten Parteien;
die Informationen gemäß Artikel 6 Buchstaben b, d und e der Delegierten Verordnung (EU) 2025/413;
die Informationen gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/413.
Für die Zwecke von Buchstabe b gelten als indirekte qualifizierte Beteiligungen diejenigen, die gemäß Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/413 identifiziert wurden.
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