Source: OJ L, 2025/413, 31.3.2025Current language: DE
Artikel 10 Zusätzliche Informationen für qualifizierte Beteiligungen von mehr als 20 % und bis zu 50 %
Würde die geplante Übernahme dazu führen, dass der interessierte Erwerber am Zielunternehmen eine qualifizierte Beteiligung zwischen 20 % und 50 % hält, so legt der interessierte Erwerber der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde ein Strategiepapier vor, das, sofern relevant, Folgendes beinhaltet:
alle gemäß Artikel 9 angeforderten Informationen;
Einzelheiten zu dem Einfluss, den der interessierte Erwerber auf die Finanzlage, unter anderem auf die Dividendenpolitik, die strategische Entwicklung und die Mittelzuweisung des Zielunternehmens, auszuüben plant;
eine Beschreibung der Absichten und der Strategie des interessierten Erwerbers in Bezug auf das Zielunternehmen, die alle in Artikel 11 Absatz 2 genannten Elemente in einer Detailgenauigkeit abdeckt, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aus dem Erwerb resultierenden Einfluss auf das Zielunternehmen steht.
Der in Artikel 9 genannte interessierte Erwerber legt der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde die in Absatz 1 genannten Informationen auch dann vor, wenn auf der Grundlage einer Bewertung der Beteiligungsstruktur des Zielunternehmens festgestellt wird, dass der durch die Beteiligung des interessierten Erwerbers ausgeübte Einfluss dem durch Beteiligungen zwischen 20 % und 50 % ausgeübten Einfluss entspräche.
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- die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;
- die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden;