Source: OJ L, 2025/413, 31.3.2025Current language: DE
Artikel 6 Informationen zur geplanten Übernahme
In Bezug auf die geplante Übernahme hat der interessierte Erwerber der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde folgende Informationen vorzulegen:
Angabe des Zielunternehmens;
Einzelheiten zu den Absichten des interessierten Erwerbers in Bezug auf die geplante Übernahme, einschließlich der strategischen Investitionen oder Portfolioinvestitionen;
Informationen zu den Anteilen am Zielunternehmen, die der interessierte Erwerber vor und nach der geplanten Übernahme hält bzw. zu halten beabsichtigt, unter anderem Angaben zu:
der Anzahl und Art der Anteile sowie deren Nennwert;
dem Anteil am Gesamtkapital des Zielunternehmens, den die Anteile vor und nach der geplanten Übernahme ausmachen;
dem Anteil an den Gesamtstimmrechten des Zielunternehmens, den die Anteile vor und nach der geplanten Übernahme ausmachen, sofern sich dieser Anteil vom Anteil am Kapital des Zielunternehmens unterscheidet;
dem Marktwert der Anteile am Zielunternehmen vor und nach der geplanten Übernahme in Euro und in Landeswährung;
etwaige mit anderen Parteien abgestimmte Maßnahmen, unter anderem eine Beschreibung des Beitrags dieser anderen Parteien zur Finanzierung der geplanten Übernahme, der Art der Beteiligung an den Finanzvereinbarungen im Zusammenhang mit der geplanten Übernahme und der künftigen organisatorischen Regelungen im Zusammenhang mit der geplanten Übernahme;
den Inhalt möglicherweise geplanter Vereinbarungen des Anteilseigners mit anderen Anteilseignern in Bezug auf das Zielunternehmen;
den beabsichtigten Kaufpreis und die bei der Festsetzung dieses Preises zugrunde gelegten Kriterien und, falls ein Unterschied zwischen dem Marktwert und dem beabsichtigten Kaufpreis besteht, eine Erklärung, warum dies der Fall ist;
sofern verfügbar, eine Kopie des Kaufvertrags.
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- die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;
- die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden;