Source: OJ L, 2025/413, 31.3.2025Current language: DE
Artikel 9 Zusätzliche Informationen für qualifizierte Beteiligungen von bis zu 20 %
Würde die geplante Übernahme dazu führen, dass der interessierte Erwerber am Zielunternehmen eine qualifizierte Beteiligung von bis zu 20 % hält, so legt der interessierte Erwerber der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde ein Strategiepapier vor, das, sofern relevant, Folgendes beinhaltet:
die Strategie des interessierten Erwerbers in Bezug auf die geplante Übernahme, einschließlich des Zeitraums, während dessen der interessierte Erwerber seine Beteiligung nach der geplanten Übernahme zu halten plant, und die etwaige Absicht des interessierten Erwerbers, die Höhe seiner Beteiligung in absehbarer Zukunft aufzustocken, zu verringern bzw. beizubehalten;
eine Angabe der Absichten des interessierten Erwerbers gegenüber dem Zielunternehmen, insbesondere, ob der interessierte Erwerber beabsichtigt, als aktiver Minderheitsgesellschafter aufzutreten, und die Gründe für diese Maßnahme;
Informationen zur Finanzlage des interessierten Erwerbers und zu seiner Bereitschaft, das Zielunternehmen mit einer weiteren Finanzierung zu unterstützen, wenn dies für die Entwicklung der Tätigkeiten des Zielunternehmens oder im Falle finanzieller Schwierigkeiten erforderlich sein sollte.
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- die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;
- die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden;