Source: OJ L, 2025/414, 31.3.2025Current language: DE
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Artikel 1 Allgemeine Informationen zum interessierten Erwerber
Ist der interessierte Erwerber eine natürliche Person, so legt er der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde die folgenden Identifizierungsdaten vor:
alle folgenden personenbezogenen Angaben:
Name und, falls abweichend, Geburtsname;
Geburtsdatum und Geburtsort;
Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten;
nationale Identifikationsnummern der jeweiligen Personen, sofern vorhanden;
derzeitiger Wohnort, Anschrift und Kontaktdaten sowie sonstiger Wohnort in den letzten zehn Jahren;
Kopie eines amtlichen Ausweisdokuments;
gegebenenfalls den Namen und die Kontaktdaten des für die Erstellung der Mitteilung herangezogenen Fachberaters;
einen ausführlichen Lebenslauf, aus dem die einschlägige Aus- und Weiterbildung sowie Berufserfahrung in Bezug auf die Verwaltung von Unternehmensbeteiligungen, etwaige Managementerfahrungen, berufliche Tätigkeiten oder andere relevante Funktionen, die derzeit ausgeübt werden, sowie jegliche frühere Berufserfahrung in Bezug auf Finanzdienstleistungen, Kryptowerte oder andere digitale Vermögenswerte, Distributed-Ledger-Technologie (DLT), Informationstechnologie, Cybersicherheit und digitale Innovation hervorgehen.
Ist der interessierte Erwerber eine juristische Person, so legt er der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde die folgenden Informationen vor:
den Namen der juristischen Person;
gegebenenfalls den Namen und die Kontaktdaten des für die Erstellung der Mitteilung herangezogenen Fachberaters;
wenn die juristische Person in einem nationalen Unternehmensregister gemäß Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates(7)Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2017/1132/oj). eingetragen ist, den Namen des Registers, in dem die juristische Person eingetragen ist, die Registrierungsnummer oder ein gleichwertiges Identifizierungsmittel in diesem Register sowie eine Kopie der Eintragungsurkunde;
eine Kennung gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung der Kommission zur Festlegung technischer Standards nach Artikel 68 Absatz 10 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114;
die Anschrift des Sitzes der juristischen Person und, sofern abweichend, ihrer Hauptverwaltung sowie Hauptniederlassung;
Kontaktdaten der Person innerhalb des interessierten Erwerbers, die in Bezug auf die Mitteilung kontaktiert werden soll;
Unternehmensunterlagen oder -vereinbarungen betreffend die juristische Person und eine zusammenfassende Erläuterung der wesentlichen Merkmale der Rechtsform der juristischen Person sowie eine aktuelle Übersicht über deren Geschäftstätigkeit;
Angaben dazu, ob die juristische Person jemals von einer zuständigen Behörde im Finanzdienstleistungssektor oder einem anderen staatlichen Organ reguliert wurde oder wird, sowie den Namen dieser zuständigen Behörde oder dieses anderen staatlichen Organs;
wenn es sich bei der juristischen Person um einen Verpflichteten im Sinne des Artikels 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates(8)Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/849/oj). handelt, die geltenden Strategien und Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
eine vollständige Liste der Personen, die die Geschäfte des interessierten Erwerbers tatsächlich leiten, und in Bezug auf jede dieser Personen den Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort, die Anschrift, die Kontaktdaten, eine Kopie des amtlichen Ausweisdokuments, gegebenenfalls die nationale Identifikationsnummer, den ausführlichen Lebenslauf mit Angabe der einschlägigen Aus- und Weiterbildung, früheren Berufserfahrung sowie der derzeit ausgeübten beruflichen Tätigkeiten bzw. sonstigen relevanten Funktionen einschließlich der Berufserfahrung in Bezug auf die Verwaltung von Unternehmensbeteiligungen und in Bezug auf Finanzdienstleistungen, Kryptowerte oder andere digitale Vermögenswerte, DLT, Informationstechnologie, Cybersicherheit oder digitale Innovation, zusammen mit den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Informationen;
die Identität aller Personen, die wirtschaftliche Eigentümer der juristischen Personen im Sinne von Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer i oder Artikel 3 Absatz 6 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2015/849 sind, und in Bezug auf jede dieser Personen den Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort, die Anschrift, die Kontaktdaten und gegebenenfalls die nationale Identifikationsnummer, zusammen mit den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis c dieser Verordnung genannten Informationen.
Bei juristischen Personen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/1132 fallen, müssen die unter den Buchstaben a und e genannten Informationen mit den Angaben übereinstimmen, die im nationalen Unternehmensregister gemäß Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2017/1132 hinterlegt sind.
Ist der interessierte Erwerber ein Trust, so legt er der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde die folgenden Informationen vor:
die Identität aller Trustees, die Vermögenswerte im Sinne des Treuhandvertrags verwalten, und in Bezug auf jede dieser Personen das Geburtsdatum und den Geburtsort, die Anschrift, die Kontaktdaten, eine Kopie des amtlichen Ausweisdokuments, gegebenenfalls die nationale Identifikationsnummer, den ausführlichen Lebenslauf mit Angabe der einschlägigen Aus- und Weiterbildung, früheren Berufserfahrung sowie der derzeit ausgeübten beruflichen Tätigkeiten bzw. sonstigen relevanten Funktionen einschließlich der Berufserfahrung in Bezug auf die Verwaltung von Unternehmensbeteiligungen und in Bezug auf Finanzdienstleistungen, Kryptowerte oder andere digitale Vermögenswerte, DLT, Informationstechnologie, Cybersicherheit oder digitale Innovation, zusammen mit den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Informationen;
die Identität jeder Person, die Begründer, Begünstigter oder (gegebenenfalls) Protektor des Treuhandvermögens ist, einschließlich Geburtsdatum und -ort, Anschrift, Kontaktdaten, Kopie des amtlichen Ausweisdokuments und gegebenenfalls ihrer jeweiligen Anteile an der Verteilung der durch das Treuhandvermögen erzielten Erträge;
eine Kopie aller Dokumente zur Einrichtung und Verwaltung des Trusts;
eine Beschreibung der wichtigsten rechtlichen Merkmale des Trusts und seiner Funktionsweise sowie einen aktuellen Überblick über seine Geschäftstätigkeit sowie Art und Wert des Treuhandvermögens;
eine Beschreibung der Anlagepolitik des Trusts und möglicher Anlagebeschränkungen, einschließlich Informationen über die Einflussfaktoren für Anlageentscheidungen und die Ausstiegsstrategie in Bezug auf den Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen;
die in Absatz 2 Buchstabe i genannten Informationen.
Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um einen alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU oder um einen gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2009/65/EG zugelassenen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), so übermittelt der jeweilige Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) bzw. der AIF im Falle eines intern verwalteten AIF oder die OGAW-Verwaltungsgesellschaft bzw. die OGAW-Investmentgesellschaft im Falle eines selbstverwalteten OGAW der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde folgende Informationen:
Einzelheiten zur Anlagepolitik und etwaigen Anlagebeschränkungen, einschließlich Informationen über die Faktoren, die Anlageentscheidungen beeinflussen, und zu Ausstiegsstrategien;
die Identität und Funktionen der Personen, die einzeln oder als Ausschuss für die Bestimmung und Ergreifung der Anlageentscheidungen für den AIF oder OGAW verantwortlich sind, sowie eine Kopie eines etwaigen Vertrags im Falle der Übertragung der Portfolioverwaltung an einen Dritten oder gegebenenfalls die Aufgaben des Ausschusses, und für jede dieser Personen Geburtsdatum und -ort, Anschrift, Kontaktdaten, Kopie ihres amtlichen Ausweisdokuments, gegebenenfalls nationale Identifikationsnummer, den ausführlichen Lebenslauf mit Angabe der einschlägigen Aus- und Weiterbildung, früheren Berufserfahrung sowie der derzeit ausgeübten beruflichen Tätigkeiten bzw. sonstigen relevanten Funktionen, zusammen mit den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Informationen;
die in Absatz 2 Buchstabe i genannten Informationen;
eine Beschreibung der Wertentwicklung qualifizierter Beteiligungen, die zuvor von dem Verwalter alternativer Investmentfonds oder der OGAW-Verwaltungsgesellschaft im Namen der von ihnen verwalteten AIFs oder OGAW oder von dem AIF oder der selbst verwalteten OGAW-Investmentgesellschaft in den letzten drei Jahren an anderen ähnlichen Unternehmen oder an Unternehmen, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowerten erbringen oder Kryptowerte ausgeben, erworben wurden, wobei anzugeben ist, ob der Erwerb dieser qualifizierten Beteiligungen von einer zuständigen Behörde genehmigt wurde, und, wenn ja, die Identität dieser zuständigen Behörde.
Ist der interessierte Erwerber ein staatlicher Investitionsfonds, so legt er der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde die folgenden Informationen vor:
den Namen des Ministeriums, der Dienststelle oder einer sonstigen öffentlichen Einrichtung, das/die für die Bestimmung der Anlagepolitik des staatlichen Investitionsfonds zuständig ist;
Einzelheiten zur Anlagepolitik des staatlichen Investitionsfonds und zu etwaigen Anlagebeschränkungen;
die Namen und Funktionen der Personen, die hochrangige Verwaltungspositionen in dem Ministerium, der Dienststelle oder einer sonstigen öffentlichen Einrichtung innehaben, das/die für die Bestimmung der Anlagepolitik und für die Anlageentscheidungen für den staatlichen Investitionsfonds zuständig ist, sowie für jede dieser Personen das Geburtsdatum und den Geburtsort, die Anschrift, die Kontaktdaten, eine Kopie des amtlichen Ausweisdokuments, gegebenenfalls die nationale Identifikationsnummer, den ausführlichen Lebenslauf mit Angabe der einschlägigen Aus- und Weiterbildung, früheren Berufserfahrung sowie der derzeit ausgeübten beruflichen Tätigkeiten bzw. sonstigen relevanten Funktionen einschließlich der Berufserfahrung in Bezug auf die Verwaltung von Unternehmensbeteiligungen und in Bezug auf Finanzdienstleistungen, Kryptowerte oder andere digitale Vermögenswerte, DLT, Informationstechnologie, Cybersicherheit oder digitale Innovation, zusammen mit den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Informationen;
Einzelheiten zu etwaigen Einflussnahmen des/der in Buchstabe a genannten Ministeriums, Dienststelle oder sonstigen öffentlichen Einrichtung auf das Tagesgeschäft des staatlichen Investitionsfonds;
gegebenenfalls die in Absatz 2 Buchstabe i genannten Informationen.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 1 Notification duty for proposed acquirers
Gemäß Artikel 83 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 hat ein interessierter Erwerber einer qualifizierten Beteiligung an einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Meldung der geplanten Übernahme oder der beabsichtigten Erhöhung der qualifizierten Beteiligung hinreichend detaillierte Informationen zu übermitteln, die für die aufsichtsrechtliche Beurteilung der geplanten Übernahme erforderlich sind.
Erwägungsgrund 3 Personal data minimisation and GDPR compliance
Die Mitteilung sollte Daten über den interessierten Erwerber, einschließlich der Mitglieder seines Leitungsorgans, der indirekten Anteilseigner und des wirtschaftlichen Eigentümers, sowie über die Mitglieder des Leitungsorgans des Zielunternehmens enthalten, sofern der interessierte Erwerber beabsichtigt, welche zu bestellen. Bei diesen Informationen handelt es sich auch um personenbezogene Daten. Im Einklang mit dem in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates(2)Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj). verankerten Grundsatz der Datenminimierung sollten der zuständigen Behörde nur die personenbezogenen Daten zur Verfügung gestellt werden, die notwendig und ausreichend sind, um dieser eine gründliche Beurteilung der in Artikel 84 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) 2023/1114 festgelegten Kriterien zu ermöglichen. Bei der Beurteilung der Meldung der geplanten Übernahme und der Verarbeitung der darin enthaltenen personenbezogenen Daten haben die zuständigen Behörden die Verordnung (EU) 2016/679 einzuhalten. Darüber hinaus sollten die zuständigen Behörden im Einklang mit den Grundsätzen für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/679 diese personenbezogenen Daten nicht länger aufbewahren, als es für die Wahrnehmung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich ist.
Erwägungsgrund 5 Information requirements for trust structures
Falls es sich bei dem interessierten Erwerber um einen Trust handelt oder er künftig eine solche Struktur aufweisen wird, benötigt die für das Zielunternehmen zuständige Behörde sowohl Informationen über die Identität der Trustees, die die Vermögenswerte des Trusts verwalten werden, als auch Informationen über die Identität des Begründers und der wirtschaftlichen Eigentümer dieser Vermögenswerte, um den Leumund und die Erfahrung dieser Personen beurteilen zu können.
Erwägungsgrund 6 Fund managers and decision-makers of AIFs and UCITS
Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um einen alternativen Investmentfonds (AIF) im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(3)Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/61/oj). oder um einen Organismus für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), der gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(4)Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/65/oj). zugelassen ist, sollte der jeweilige Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM) bzw. der AIF im Falle eines intern verwalteten AIF oder die OGAW-Verwaltungsgesellschaft bzw. die OGAW-Investmentgesellschaft im Falle eines selbstverwalteten OGAW der zuständigen Behörde des Zielunternehmens die Identität der Personen, die für die Anlageentscheidungen des Fonds verantwortlich sind, sowie die für die Beurteilung ihres Leumunds erforderlichen Informationen mitteilen.
Erwägungsgrund 7 Reputation assessment for sovereign wealth funds
Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um einen staatlichen Investitionsfonds, sollte dieser interessierte Erwerber der zuständigen Behörde umfassende Informationen zur Verfügung stellen, die für die Beurteilung des Leumunds relevant sind, einschließlich Informationen über die Identität und den Leumund der Personen, die hochrangige Positionen in dem Ministerium, der Dienststelle oder einer sonstigen öffentlichen Einrichtung innehaben, das/die Anlageentscheidungen für den Fonds trifft.
Erwägungsgrund 12 Use of entity identifiers for supervision
Um das Auffinden früherer Beurteilungen in den Datenbanken der Aufsichtsbehörden und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden zu erleichtern, sollte der interessierte Erwerber mit den Informationen in der Mitteilung an die zuständige Behörde eine Unternehmenskennung übermitteln. Zu diesem Zweck sollten jene Kennungen verwendet werden können, die zur Identifizierung von Rechtsträgern gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung der Kommission zur Festlegung technischer Standards nach Artikel 68 Absatz 10 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 verwendet werden können, da diese Kennungen Merkmale aufweisen, die für Aufsichtszwecke geeignet sind.
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- die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;
- die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden;