Source: OJ L, 2025/414, 31.3.2025Current language: DE
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- RTS on acquisition of qualified holding in CASP
Artikel 10 Zusätzliche Informationen für qualifizierte Beteiligungen von mehr als 20 % und bis zu 50 %
Würde die geplante Übernahme dazu führen, dass der interessierte Erwerber am Zielunternehmen eine qualifizierte Beteiligung zwischen 20 % und 50 % hält, so legt der interessierte Erwerber der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde ein Strategiepapier vor, das, sofern relevant, Folgendes beinhaltet:
alle gemäß Artikel 9 angeforderten Informationen;
Einzelheiten zu dem Einfluss, den der interessierte Erwerber auf die Finanzlage, unter anderem auf die Dividendenpolitik, die strategische Entwicklung und die Mittelzuweisung des Zielunternehmens, auszuüben plant;
eine Beschreibung der Absichten und der Strategie des interessierten Erwerbers in Bezug auf das Zielunternehmen, die alle in Artikel 11 Absatz 2 genannten Elemente in einer Detailgenauigkeit abdeckt, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aus dem Erwerb resultierenden Einfluss auf das Zielunternehmen steht.
Der in Artikel 9 genannte interessierte Erwerber legt der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde die in Absatz 1 genannten Informationen auch dann vor, wenn auf der Grundlage einer Bewertung der Beteiligungsstruktur des Zielunternehmens festgestellt wird, dass der durch die Beteiligung des interessierten Erwerbers ausgeübte Einfluss dem durch Beteiligungen zwischen 20 % und 50 % ausgeübten Einfluss entspräche.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 22 Strategy disclosure for significant influence
Um eine umfassende Beurteilung der geplanten Übernahme zu gewährleisten, sollten interessierte Erwerber, die beabsichtigen, eine qualifizierte Beteiligung von mehr als 20 % und bis zu 50 % an dem Zielunternehmen zu erwerben, der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde Informationen über ihre Strategie übermitteln. Interessierte Erwerber, die eine qualifizierte Beteiligung von bis zu 20 % am Zielunternehmen anstreben, die aber auf andere Weise einen gleichwertigen erheblichen Einfluss auf das betreffende Unternehmen ausüben, etwa über die Beziehungen zwischen dem interessierten Erwerber und den bestehenden Anteilseignern, die Existenz von Vereinbarungen zwischen den Anteilseignern, die Verteilung der Anteile, Beteiligungen und Stimmrechte unter den Anteilseignern oder die Stellung des interessierten Erwerbers innerhalb der Gruppenstruktur des Zielunternehmens, sollten ebenfalls solche Informationen bereitstellen, damit ein hohes Maß an Einheitlichkeit bei der Beurteilung geplanter Übernahmen gewährleistet ist.
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