Source: OJ L, 2025/414, 31.3.2025Current language: DE
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- RTS on acquisition of qualified holding in CASP
Artikel 3 Zusätzliche Informationen zu interessierten Erwerbern, die juristische Personen sind
Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um eine juristische Person, hat er der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde zusätzlich zu den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Informationen ferner alle folgenden Informationen vorzulegen:
die Informationen gemäß:
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i bis x und Buchstabe b in Bezug auf die juristische Person und jedes Unternehmen, das der Kontrolle der juristischen Person untersteht;
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c in Bezug auf die juristische Person selbst;
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e in Bezug auf die juristische Person selbst;
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f in Bezug auf die juristische Person selbst, jedes Mitglied des Leitungsorgans in seiner Leitungsfunktion der juristischen Person oder ein Unternehmen, das der Kontrolle der juristischen Person untersteht;
eine Beschreibung der finanziellen und nichtfinanziellen Interessen oder Beziehungen des interessierten Erwerbers oder gegebenenfalls der Gruppe, der der interessierte Erwerber angehört, sowie der Personen, die die Geschäfte tatsächlich leiten, in Bezug auf:
andere derzeitige Anteilseigner oder Gesellschafter des Zielunternehmens;
Personen, die berechtigt sind, Stimmrechte des Zielunternehmens, die einer oder mehreren der folgenden Definitionen entsprechen, auszuüben:
Stimmrechte, die von Dritten gehalten werden, mit denen diese Person eine Vereinbarung getroffen hat, wonach sie verpflichtet sind, durch einvernehmliche Ausübung der von ihnen gehaltenen Stimmrechte langfristig eine gemeinsame Politik bezüglich des Leitungsorgans des betreffenden Zielunternehmens zu verfolgen;
Stimmrechte, die von Dritten aufgrund einer Vereinbarung mit dieser Person gehalten werden, die eine zeitweilige Übertragung dieser Stimmrechte gegen Gegenleistung vorsieht;
Stimmrechte aus Aktien, die bei dieser Person als Sicherheit verwahrt werden, sofern die Person oder die Einrichtung die Stimmrechte hält und ihre Absicht bekundet, diese Stimmrechte auszuüben;
Stimmrechte aus Aktien, an denen zugunsten dieser Person ein Nießbrauch bestellt ist;
Stimmrechte, die von einem von dieser Person kontrollierten Unternehmen gehalten werden oder gemäß den Nummern 1 bis 4 ausgeübt werden können;
Stimmrechte aus Aktien, die bei dieser Person verwahrt sind und die letztere nach eigenem Ermessen ausüben kann, wenn keine besonderen Weisungen der Aktionäre vorliegen;
Stimmrechte, die von einem Dritten in eigenem Namen für Rechnung dieser Person gehalten werden;
Stimmrechte, die diese Person als Bevollmächtigte ausüben kann und die letztere nach eigenem Ermessen ausüben kann, wenn keine besonderen Weisungen der Aktionäre vorliegen;
politisch exponierte Personen im Sinne von Artikel 3 Nummer 9 der Richtlinie (EU) 2015/849;
Personen, die nach nationalen Rechtsvorschriften Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans oder der Geschäftsleitung des Zielunternehmens sind;
das Zielunternehmen selbst oder ein anderes Mitglied seiner Gruppe;
sofern sich aus den in Buchstabe b genannten Beziehungen Interessenkonflikte ergeben, die beabsichtigten Methoden für den Umgang mit diesen Konflikten;
Informationen über etwaige sonstige Interessen oder Tätigkeiten des interessierten Erwerbers, die mit denen des Zielunternehmens in Konflikt stehen könnten, und mögliche Lösungen für den Umgang mit diesen Interessenkonflikten;
die Beteiligungsstruktur des interessierten Erwerbers mit der Identität aller Anteilseigner, die einen maßgeblichen Einfluss ausüben, und ihrem jeweiligen Anteil an Kapital und Stimmrechten, einschließlich Informationen über etwaige Vereinbarungen zwischen den Anteilseignern;
wenn der interessierte Erwerber als Tochter- oder Muttergesellschaft einer Gruppe angehört, ein detailliertes Organigramm der Gruppenstruktur und Informationen über den Anteil an Kapital und Stimmrechten, den die Anteilseigner mit maßgeblichem Einfluss an den Unternehmen der Gruppe halten;
wenn der interessierte Erwerber als Tochter- oder Muttergesellschaft einer Gruppe angehört, Informationen über die Beziehungen zwischen den Finanz- und den Nichtfinanzunternehmen der Gruppe;
Angabe aller Kreditinstitute, Zahlungsinstitute, oder E-Geld-Institute, Lebens-, Schaden- oder Rückversicherungsunternehmen; Organismen für gemeinsame Anlagen und deren Verwalter oder Wertpapierfirmen innerhalb der Gruppe sowie der Namen der zuständigen Aufsichtsbehörden;
Jahresabschlüsse auf Einzelunternehmensebene und gegebenenfalls auf konsolidierter und teilkonsolidierter Ebene für die letzten drei Geschäftsjahre, wenn die juristische Person in diesem Zeitraum tätig war, oder für einen kürzeren Zeitraum, in dem die juristische Person tätig war und Abschlüsse erstellt wurden.
Für die Zwecke des Buchstabens b werden Kreditgeschäfte, Garantien und Pfandrechte, unabhängig davon, ob sie gewährt oder erhalten wurden, einschließlich solcher, die sich auf Kryptowerte oder andere digitale Vermögenswerte beziehen, den finanziellen Interessen zugerechnet, während familiäre oder andere enge Beziehungen den nichtfinanziellen Interessen zugerechnet werden.
Der interessierte Erwerber hat einen Jahresabschluss nach Absatz 1 Buchstabe i vorzulegen, der jeden der folgenden Posten enthält und gegebenenfalls vom Abschlussprüfer bzw. der Prüfungsgesellschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 bzw. 3 der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(9)Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2006/43/oj). genehmigt wurde:
die Bilanz;
die Gewinn- und Verlustrechnung oder Ergebnisrechnung;
die Lageberichte und Finanzanhänge sowie alle anderen Unterlagen, die bei der Registratur oder der zuständigen Behörde der juristischen Person registriert sind;
wenn es sich bei dem interessierten Erwerber um eine neu gegründete juristische Person oder um ein neu gegründetes Unternehmen handelt, in Ermangelung von Jahresabschlüssen eine aktualisierte Zusammenfassung der Finanzlage des interessierten Erwerbers, die so zeitnah wie möglich zum Datum der Mitteilung erstellt wird, sowie die Finanzprognosen für die nächsten drei Jahre und die Planungsannahmen, die im Basisszenario und im Stressszenario zugrunde gelegt wurden.
Wenn es sich bei dem interessierten Erwerber um eine juristische Person handelt und er seinen Gesellschaftssitz in einem Drittland hat, hat er der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen alle folgenden Informationen vorzulegen:
wenn die juristische Person von einer Behörde eines Drittlands im Finanzdienstleistungssektor beaufsichtigt wird:
eine Ordnungsmäßigkeitsbescheinigung (certificate of good standing) oder, falls nicht vorhanden, eine vergleichbare Bescheinigung der jeweiligen Drittlandsbehörde in Bezug auf die juristische Person;
falls die betreffende Behörde derartige Erklärungen ausstellt, eine Erklärung, dass in Bezug auf die Bereitstellung der für die Beaufsichtigung des Zielunternehmens erforderlichen Informationen keine Hindernisse oder Beschränkungen bestehen;
allgemeine Angaben zu den für die juristische Person geltenden Regulierungsvorschriften des jeweiligen Drittlandes, einschließlich Angaben dazu, inwieweit die Vorschriften des Drittlandes zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mit den Empfehlungen der Financial Action Task Force im Einklang stehen.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 1 Notification duty for proposed acquirers
Gemäß Artikel 83 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 hat ein interessierter Erwerber einer qualifizierten Beteiligung an einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Meldung der geplanten Übernahme oder der beabsichtigten Erhöhung der qualifizierten Beteiligung hinreichend detaillierte Informationen zu übermitteln, die für die aufsichtsrechtliche Beurteilung der geplanten Übernahme erforderlich sind.
Erwägungsgrund 4 Beneficial owners and directors of legal persons
Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um eine juristische Person, so sind für die aufsichtsrechtliche Beurteilung auch Informationen über die Identität der wirtschaftlichen Eigentümer sowie über den Leumund und die Erfahrung der Personen, die die Geschäfte des interessierten Erwerbers tatsächlich leiten, in den letzten zehn Jahren erforderlich. Daher hat der interessierte Erwerber den zuständigen Behörden diese Informationen vorzulegen.
Erwägungsgrund 9 Undertakings under control and qualifying shareholders
Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um eine juristische Person, müssen Informationen über jedes Unternehmen, das unter der Kontrolle des interessierten Erwerbers steht, und über jeden Anteilseigner, der eine qualifizierte Beteiligung an dem interessierten Erwerber hält, eingeholt werden, damit die für das Zielunternehmen zuständige Behörde über alle für die Beurteilung des Leumunds relevanten Informationen verfügt.
Erwägungsgrund 11 Disclosure of prior supervisory assessments
Um sicherzustellen, dass die Ergebnisse der von anderen staatlichen Stellen durchgeführten Ermittlungen von der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde bei ihrer eigenen Beurteilung des interessierten Erwerbers gebührend berücksichtigt werden, sollte der interessierte Erwerber Informationen darüber vorlegen, ob eine Beurteilung als Erwerber oder als eine Person, die die Geschäftstätigkeit eines relevanten Unternehmens leitet, bereits von einer anderen zuständigen Behörde oder sonstigen Behörde durchgeführt wurde. Ist dies der Fall, sollte das Ergebnis dieser Prüfung vom interessierten Erwerber vorgelegt werden.
Erwägungsgrund 16 Disclosure of potential conflicts of interest
Es ist wichtig, dass die für das Zielunternehmen zuständige Behörde prüft, ob das Bestehen eines potenziellen Interessenkonflikts die finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers und die solide und umsichtige Führung des Zielunternehmens beeinträchtigen könnte. Daher sollten interessierte Erwerber Informationen über die finanziellen und nichtfinanziellen Interessen oder Beziehungen des interessierten Erwerbers zu Anteilseignern oder Geschäftsführern oder Mitgliedern des Leitungsorgans des Zielunternehmens oder zu Personen, die zur Ausübung von Stimmrechten im Zielunternehmen berechtigt sind, oder zu dem Zielunternehmen selbst oder seiner Gruppe vorlegen.
Erwägungsgrund 17 Additional information for complex legal structures
Wenn es sich bei dem interessierten Erwerber um eine juristische Person handelt, müssen zusätzliche Informationen vorgelegt werden. Diese zusätzlichen Informationen sollten es der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde ermöglichen, die Beurteilung der geplanten Übernahme abschließend vorzunehmen. Dies gilt auch für Fälle, in denen die rechtlichen Strukturen und die Gruppenstrukturen komplex sein können und möglicherweise eine eingehende Prüfung in Bezug auf den Leumund, ein möglicherweise mit anderen Parteien abgestimmtes Handeln und die Fähigkeit der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde, die wirksame Aufsicht über das Zielunternehmen fortzusetzen, erfordern.
Erwägungsgrund 18 Third-country acquirers and legal regime assessment
Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um ein in einem Drittland ansässiges Unternehmen oder ist er Teil einer Gruppe, deren unmittelbares oder oberstes Mutterunternehmen außerhalb der Union ansässig ist, sollten zusätzliche Informationen vorgelegt werden, damit die für das Zielunternehmen zuständige Behörde beurteilen kann, ob das Rechtssystem des Drittlandes kein Hindernis für die Fähigkeit des Zielunternehmens darstellt, die aufsichtsrechtlichen Anforderungen zu erfüllen, und damit sie in der Lage ist, sich vom Leumund des interessierten Erwerbers in diesem Drittland zu überzeugen.
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- die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;
- die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden;