Source: OJ L, 2025/414, 31.3.2025Current language: DE
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- RTS on acquisition of qualified holding in CASP
Artikel 5 Informationen zu den Personen, die die Geschäfte des Zielunternehmens leiten werden
Beabsichtigt der interessierte Erwerber, ein oder mehrere Mitglieder des Leitungsorgans des Zielunternehmens zu bestellen, muss die Mitteilung für jedes dieser beabsichtigten Mitglieder alle in Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/305 der Kommission(10)Delegierte Verordnung (EU) 2025/305 der Kommission vom 31. Oktober 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der in einen Antrag auf Zulassung als Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen aufzunehmenden Angaben (ABl. L, 2025/305, 31.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/305/oj). genannten Informationen enthalten.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 10 Criminal, civil and administrative background checks
Die für die Beurteilung des Leumunds relevanten Informationen sollten Informationen über das Nichtvorliegen von abgeschlossenen oder anhängigen Verurteilungen und Strafverfahren sowie Angaben zu Zivil- bzw. Verwaltungsverfahren umfassen. Ebenfalls vorgelegt werden sollten Informationen zu allen laufenden Ermittlungen und Verfahren, Sanktionen oder sonstigen Durchsetzungsmaßnahmen gegen den interessierten Erwerber sowie weitere für die Beurteilung des Leumunds des interessierten Erwerbers als relevant angesehene Informationen, wie etwa die Verweigerung der Registrierung oder die Entlassung aus einem Arbeitsverhältnis oder einer Vertrauensstellung.
Erwägungsgrund 14 Information on proposed management body appointees
Interessierte Erwerber könnten die Bestellung eines oder mehrerer Mitglieder des Leitungsorgans des Zielunternehmens in Betracht ziehen. Damit die für das Zielunternehmen zuständige Behörde neue Mitglieder des Leitungsorgans dieses Zielunternehmens beurteilen kann, sollte der interessierte Erwerber die gleichen Informationen vorlegen, die zum Zeitpunkt der Zulassung von Mitgliedern der Leitungsorgane von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen verlangt werden.
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- die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;
- die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden;