Source: OJ L, 2025/414, 31.3.2025Current language: DE
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Artikel 7 Informationen zur geplanten neuen Struktur der Gruppe und ihren Auswirkungen auf die Aufsicht
Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um eine juristische Person, so legt er der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde eine Analyse des Umfangs der konsolidierten Beaufsichtigung der Gruppe, zu der das Zielunternehmen nach der geplanten Übernahme gehören würde, vor. Diese Analyse umfasst Angaben dazu, welche Unternehmen der Gruppe nach der geplanten Übernahme den Anforderungen in Bezug auf die konsolidierte Beaufsichtigung unterliegen würden und auf welchen Ebenen innerhalb der Gruppe diese Anforderungen auf voll- bzw. teilkonsolidierter Basis gelten würden.
Der interessierte Erwerber übermittelt der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde ferner eine Analyse der Auswirkungen der geplanten Übernahme auf die Fähigkeit des Zielunternehmens, seiner zuständigen Behörde weiterhin rechtzeitig präzise Informationen zu übermitteln, auch infolge enger Verbindungen zwischen dem interessierten Erwerber und dem Zielunternehmen.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 19 Impact on effective and consolidated supervision
Der interessierte Erwerber sollte spezifische Informationen vorlegen, auf deren Grundlage festgestellt werden kann, ob die geplante Übernahme die Fähigkeit der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde zur wirksamen Beaufsichtigung des Zielunternehmens beeinträchtigen wird. Bei juristischen Personen sollte die für das Zielunternehmen zuständige Behörde die Auswirkung der geplanten Übernahme auf die konsolidierte Beaufsichtigung des Zielunternehmens und der Gruppe, der es nach der Übernahme angehören würde, beurteilen.
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- die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;
- die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden;