Source: OJ L, 2025/414, 31.3.2025Current language: DE
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- RTS on acquisition of qualified holding in CASP
Artikel 9 Zusätzliche Informationen für qualifizierte Beteiligungen von bis zu 20 %
Würde die geplante Übernahme dazu führen, dass der interessierte Erwerber am Zielunternehmen eine qualifizierte Beteiligung von bis zu 20 % hält, so legt der interessierte Erwerber der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde ein Strategiepapier vor, das, sofern relevant, Folgendes beinhaltet:
die Strategie des interessierten Erwerbers in Bezug auf die geplante Übernahme, einschließlich des Zeitraums, während dessen der interessierte Erwerber seine Beteiligung nach der geplanten Übernahme zu halten plant, und die etwaige Absicht des interessierten Erwerbers, die Höhe seiner Beteiligung in absehbarer Zukunft aufzustocken, zu verringern bzw. beizubehalten;
eine Angabe der Absichten des interessierten Erwerbers gegenüber dem Zielunternehmen, insbesondere, ob der interessierte Erwerber beabsichtigt, als aktiver Minderheitsgesellschafter aufzutreten, und die Gründe für diese Maßnahme;
Informationen zur Finanzlage des interessierten Erwerbers und zu seiner Bereitschaft, das Zielunternehmen mit einer weiteren Finanzierung zu unterstützen, wenn dies für die Entwicklung der Tätigkeiten des Zielunternehmens oder im Falle finanzieller Schwierigkeiten erforderlich sein sollte.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 22 Strategy disclosure for significant influence
Um eine umfassende Beurteilung der geplanten Übernahme zu gewährleisten, sollten interessierte Erwerber, die beabsichtigen, eine qualifizierte Beteiligung von mehr als 20 % und bis zu 50 % an dem Zielunternehmen zu erwerben, der für das Zielunternehmen zuständigen Behörde Informationen über ihre Strategie übermitteln. Interessierte Erwerber, die eine qualifizierte Beteiligung von bis zu 20 % am Zielunternehmen anstreben, die aber auf andere Weise einen gleichwertigen erheblichen Einfluss auf das betreffende Unternehmen ausüben, etwa über die Beziehungen zwischen dem interessierten Erwerber und den bestehenden Anteilseignern, die Existenz von Vereinbarungen zwischen den Anteilseignern, die Verteilung der Anteile, Beteiligungen und Stimmrechte unter den Anteilseignern oder die Stellung des interessierten Erwerbers innerhalb der Gruppenstruktur des Zielunternehmens, sollten ebenfalls solche Informationen bereitstellen, damit ein hohes Maß an Einheitlichkeit bei der Beurteilung geplanter Übernahmen gewährleistet ist.
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- die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;
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