Source: OJ L, 2025/305, 31.3.2025Current language: DE
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- RTS on CASP authorisation
Artikel 12 Verwahrungs- und Verwaltungsgrundsätze
Für die Zwecke von Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2023/1114 übermitteln Antragsteller, die beabsichtigen, Kryptowerte für Kunden zu verwahren und zu verwalten, der zuständigen Behörde alle folgenden Informationen:
eine Beschreibung der Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Art der den Kunden angebotenen Verwahrung, eine Kopie der Standardvereinbarung des Antragstellers über die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden gemäß Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 und eine Kopie der Zusammenfassung der Verwahrungsgrundsätze, die den Kunden gemäß Artikel 75 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 zur Verfügung gestellt werden;
die Verwahrungs- und Verwaltungsgrundsätze des Antragstellers, einschließlich einer Beschreibung der ermittelten Quellen operationeller Risiken und IKT-Risiken für die Verwahrung und Kontrolle der Kryptowerte oder der Mittel für den Zugang zu den Kryptowerten der Kunden, zusammen mit einer Beschreibung der folgenden Punkte:
Strategien und Verfahren sowie eine Beschreibung der Vorkehrungen zur Einhaltung von Artikel 75 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2023/1114;
Strategien und Verfahren sowie eine Beschreibung der Systeme und Kontrollen zur Steuerung operationeller Risiken und IKT-Risiken, auch wenn die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden an einen Dritten ausgelagert werden;
Strategien und Verfahren in Bezug auf die Systeme, mit denen die Ausübung der mit den Kryptowerten verbundenen Rechte durch die Kunden sichergestellt wird, sowie eine Beschreibung dieser Systeme;
Verfahren und eine Beschreibung der Systeme, mit denen die Rückgabe von Kryptowerten oder der Mittel für den Zugang für die Kunden sichergestellt wird;
Informationen darüber, wie die Kryptowerte und die Mittel für den Zugang zu solchen Kryptowerten für Kunden ermittelt werden;
Informationen über Vorkehrungen zur Minimierung des Risikos des Verlusts von Kryptowerten oder von Mitteln für den Zugang zu Kryptowerten;
wenn der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden an Dritte übertragen hat, zusätzlich:
Angaben zur Identität von Dritten, die Kryptowerte verwahren und verwalten, sowie deren Status gemäß Artikel 59 oder Artikel 60 der Verordnung (EU) 2023/1114;
eine Beschreibung aller Funktionen im Zusammenhang mit der Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten, die vom Anbieter von Krypto-Dienstleistungen übertragen wurden, eine Liste etwaiger Beauftragter bzw. Unterbeauftragter und etwaiger Interessenkonflikte, die sich aus einer solchen Beauftragung ergeben könnten;
eine Beschreibung, wie der Antragsteller beabsichtigt, die Übertragung oder Weiterübertragung von Befugnissen zu überwachen.
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- die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;
- die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden;
- Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden;
- Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte;
- Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag;
- Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte;
- Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden;
- Platzierung von Kryptowerten;
- Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden;
- Beratung zu Kryptowerten;
- Portfolioverwaltung von Kryptowerten;
- Erbringung von Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden;