Source: OJ L, 2025/305, 31.3.2025Current language: DE
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Artikel 6 Aufdeckung und Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Für die Zwecke von Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2023/1114 übermitteln Antragsteller der zuständigen Behörde Informationen über ihre internen Kontrollmechanismen, Strategien und Verfahren zur Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/849 und des Risikobewertungsrahmens zur Eindämmung der Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, einschließlich aller folgenden Angaben:
Beurteilung der mit seiner Geschäftstätigkeit verbundenen inhärenten Risiken und Restrisiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung durch den Antragsteller, einschließlich der Risiken im Zusammenhang mit:
dem Kundenstamm des Antragstellers;
erbrachten Dienstleistungen;
verwendeten Vertriebskanälen;
dem räumlichen Tätigkeitsgebiet;
Maßnahmen, die der Antragsteller ergriffen hat oder ergreifen wird, um den ermittelten Risiken vorzubeugen und geltende Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu erfüllen, einschließlich des Risikobewertungsprozesses, der Strategien und Verfahren des Antragstellers zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und der Strategien und Verfahren zur Aufdeckung und Meldung verdächtiger Transaktionen oder Tätigkeiten;
ausführliche Informationen darüber, wie diese internen Kontrollmechanismen, Strategien und Verfahren im Hinblick auf Umfang, Art, inhärentes Risiko der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Spektrum der erbrachten Krypto-Dienstleistungen und Komplexität des Geschäftsmodells als geeignet und verhältnismäßig anzusehen sind und wie diese Mechanismen, Strategien und Verfahren die Einhaltung der Richtlinie (EU) 2015/849 und der Verordnung (EU) 2023/1113 gewährleisten;
die Identität der Person, die für die Einhaltung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verantwortlich ist, sowie Nachweise über die Kenntnisse, Fähigkeiten und Berufserfahrung dieser Person;
Vorkehrungen sowie personelle und finanzielle Ressourcen, mit denen sichergestellt wird, dass das Personal des Antragstellers in Fragen der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und im Hinblick auf spezifische Risiken im Zusammenhang mit Kryptowerten hinreichend geschult ist (jährliche Angaben);
Kopie der Strategien, Verfahren und Systeme des Antragstellers zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismus;
Häufigkeit der Beurteilung der Eignung und Wirksamkeit dieser internen Kontrollmechanismen, Strategien und Verfahren sowie die für diese Beurteilung verantwortliche Person oder Funktion.
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- die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;
- die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden;
- Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden;
- Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte;
- Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag;
- Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte;
- Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden;
- Platzierung von Kryptowerten;
- Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden;
- Beratung zu Kryptowerten;
- Portfolioverwaltung von Kryptowerten;
- Erbringung von Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden;