Source: OJ L, 2025/305, 31.3.2025Current language: DE
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Artikel 8 Informationen zu Anteilseignern oder Gesellschaftern mit qualifizierten Beteiligungen
Für die Zwecke von Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2023/1114 übermitteln Antragsteller der zuständigen Behörde alle folgenden Informationen:
ein detailliertes Organigramm der Beteiligungsstruktur des Antragstellers, einschließlich der Aufschlüsselung seines Kapitals und seiner Stimmrechte und der Namen der Anteilseigner oder Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen;
für jeden Anteilseigner oder Gesellschafter, der eine direkte oder indirekte qualifizierte Beteiligung am Antragsteller hält, gegebenenfalls die in den Artikeln 1 bis 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/414 der Kommission(8)Delegierte Verordnung (EU) 2025/414 der Kommission vom 18. Dezember 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung des genauen Inhalts der Informationen, die für die Beurteilung des geplanten Erwerbs der qualifizierten Beteiligung an einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen erforderlich sind (ABl. L, 2025/414, 31.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/414/oj). genannten Informationen und Unterlagen;
die Identität aller Mitglieder des Leitungsorgans, die die Geschäfte des Antragstellers leiten werden und von diesen Anteilseignern oder Gesellschaftern oder auf deren Vorschlag hin ernannt werden;
für jeden Anteilseigner oder Gesellschafter, der eine direkte oder indirekte qualifizierte Beteiligung am Antragsteller hält, Angaben zur Anzahl und Art der gezeichneten oder zu zeichnenden Anteile oder sonstigen Beteiligungen, deren Nennwert, etwaige gezahlte oder zu zahlende Prämien, etwaige Sicherungsrechte oder Belastungen, einschließlich der Identität der gesicherten Parteien;
Informationen gemäß Artikel 6 Buchstaben b, d und e und Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/414.
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- die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;
- die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden;