Source: OJ L, 2025/300, 31.3.2025Current language: DE
Artikel 1 Informationen, die in Bezug auf andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token auszutauschen sind
In Bezug auf andere Kryptowerte als vermögenswertereferenzierte Token oder E-Geld-Token tauschen die zuständigen Behörden für Untersuchungs-, Aufsichts- und Durchsetzungszwecke die folgenden Informationen aus:
allgemeine Informationen und Unterlagen, die im Zuge der Mitteilung eines geplanten öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel bereitgestellt und im Rahmen der Aufsichtstätigkeiten gegebenenfalls ergänzt wurden, einschließlich folgender Informationen:
Name, Rechtsträgerkennung oder andere nach geltendem nationalen Recht vorgeschriebene Kennung, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2984 der Kommission(5)Durchführungsverordnung (EU) 2024/2984 der Kommission vom 29. November 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Formulare, Formate und Muster für Kryptowerte-Whitepaper (ABl. L, 2024/2984, 3.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2984/oj). gemeldet wurde, eingetragene Anschrift und, falls abweichend, Hauptniederlassung, Kontaktdaten, einschlägige Auszüge aus nationalen Registern und gegebenenfalls Satzungen und sonstige Gründungsurkunden der folgenden Personen:
des Emittenten der Vermögenswerte;
des Anbieters der Vermögenswerte;
der Person, die die Zulassung zum Handel mit den Vermögenswerten beantragt;
des Betreibers der Handelsplattform;
jeder anderen Person, die das in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Kryptowerte-Whitepaper erstellt hat oder hätte erstellen müssen;
alle Fassungen des gemäß Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 erstellten Kryptowerte-Whitepapers sowie Informationen über etwaige Aktualisierungen gemäß Artikel 12 der genannten Verordnung;
alle Fassungen der in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Marketingmitteilungen sowie Informationen über etwaige Aktualisierungen gemäß Artikel 12 der genannten Verordnung;
alle gemäß Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 erhaltenen Informationen über das öffentliche Angebot und die Zulassung zum Handel;
die in Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Erläuterung, aus der hervorgeht, weshalb der im Kryptowerte-Whitepaper beschriebene Kryptowert weder als ein gemäß Artikel 2 Absatz 4 der genannten Verordnung vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1114 ausgenommener Kryptowert noch als E-Geld-Token oder vermögenswertereferenzierter Token betrachtet werden sollte;
die Beschreibung des öffentlichen Angebots eines Kryptowerts und alle Informationen, die zur Bewertung der Bedingungen für die Ausnahmen nach Artikel 4 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 verwendet werden;
Informationen über jegliche Sanktionen, einschließlich strafrechtlicher Sanktionen, Verwaltungsmaßnahmen oder Durchsetzungsmaßnahmen, die gegen eine unter Buchstabe a Ziffer i genannte Person verhängt wurden;
jegliche sonstigen Informationen, die für die Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden bei ihrer Untersuchungs-, Aufsichts- und Durchsetzungstätigkeit gemäß Artikel 95 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 benötigt werden.
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- die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;
- die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden;