Source: OJ L, 2025/300, 31.3.2025Current language: DE
Artikel 5 Informationen, die im Hinblick auf die Verhinderung und das Verbot von Marktmissbrauch im Zusammenhang mit Kryptowerten auszutauschen sind
Bei Verdacht auf die in Artikel 89 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Insidergeschäfte, die in Artikel 90 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte unrechtmäßige Offenlegung von Insiderinformationen oder die in Artikel 91 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Marktmanipulation tauschen die zuständigen Behörden für Untersuchungs-, Aufsichts- und Durchsetzungszwecke erforderlichenfalls folgende Informationen aus:
gemäß Artikel 68 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2023/1114 geführte Aufzeichnungen über Kryptowerte-Dienstleistungen, Tätigkeiten, Aufträge und Geschäfte von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen;
gemäß Artikel 76 Absatz 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 gehaltene Daten zu sämtlichen Aufträgen für Kryptowerte, die über die Systeme eines Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen, der eine Handelsplattform betreibt, beworben werden;
in Artikel 92 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Meldungen verdächtiger Aufträge oder Geschäfte;
alle sachdienlichen Hinweise und Nachweise, die einen solchen Verdacht stützen;
jegliche sonstigen Informationen, die für die Zusammenarbeit bei Untersuchungs-, Aufsichts- und Durchsetzungstätigkeiten im Zusammenhang mit Titel VI der Verordnung (EU) 2023/1114 benötigt werden.
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- die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;
- die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden;