Source: OJ L, 2025/300, 31.3.2025Current language: DE
Artikel 6 Informationen, die im Zusammenhang mit vorsorglichen Maßnahmen auszutauschen sind
In Bezug auf in Artikel 102 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte vorsorgliche Maßnahmen tauschen die zuständigen Behörden für Untersuchungs-, Aufsichts- und Durchsetzungszwecke unter anderem folgende Informationen aus:
Informationen über jeden Verdacht auf Unregelmäßigkeiten bei Tätigkeiten von Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token oder E-Geld-Token, von Personen, die eine Zulassung zum Handel mit solchen anderen Kryptowerten beantragen, von Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder E-Geld-Token oder von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen;
Informationen über geplante oder gemäß Artikel 102 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 ergriffene vorsorgliche Maßnahmen;
alle sonstigen Informationen, die für die Zusammenarbeit beim Erlass von vorsorglichen Maßnahmen erforderlich sind.
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- die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;
- die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden;