Source: OJ L, 2025/296, 13.2.2025Current language: DE
- Markets in crypto-assets
ART/EMT issuer
- RTS on crypto-asset white paper approval
Artikel 1 Antrag auf Genehmigung eines Kryptowerte-Whitepapers
Legt ein Kreditinstitut der zuständigen Behörde gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 ein Kryptowerte-Whitepaper zur Genehmigung vor, so nennt es der zuständigen Behörde eine Kontaktstelle, an die alle Mitteilungen gerichtet werden können.
Für die Zwecke der Genehmigung von Kryptowerte-Whitepapers stellen die zuständigen Behörden Kontaktdaten auf ihrer Website bereit.
Die Einreichung des Antrags auf Genehmigung eines Kryptowerte-Whitepapers sowie Benachrichtigungen oder Mitteilungen zwischen den zuständigen Behörden, der Europäischen Zentralbank (EZB) und anderen betreffenden Zentralbanken und Kreditinstituten gemäß der vorliegenden Verordnung erfolgen auf elektronischem Wege.
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- die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;
- die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden;