Source: OJ L, 2025/296, 13.2.2025

Current language: DE

Artikel 5 Mitteilung über die Vollständigkeit eines Kryptowerte-Whitepapers


    1. Gelangt die zuständige Behörde nach Abschluss des in Artikel 4 beschriebenen Verfahrens zu dem Schluss, dass das Kryptowerte-Whitepaper vollständig ist, so teilt sie dies dem Kreditinstitut mit. In der Mitteilung ist das Datum anzugeben, an dem die Vollständigkeit des Kryptowerte-Whitepapers festgestellt wurde.

    1. Gelangt die zuständige Behörde nach Abschluss des in Artikel 4 beschriebenen Verfahrens zu dem Schluss, dass das Kryptowerte-Whitepaper unvollständig ist, so lehnt sie den Antrag auf Genehmigung des Kryptowerte-Whitepapers ab und teilt dem Kreditinstitut ihre Entscheidung mit.

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