Source: OJ L, 2025/296, 13.2.2025

Current language: DE

Artikel 9 Genehmigung des Kryptowerte-Whitepapers


    1. Die zuständige Behörde unterrichtet das Kreditinstitut innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des neuen Kryptowerte-Whitepapers gemäß Artikel 8 Absatz 3 oder, wenn keine Änderungen am Kryptowerte-Whitepaper angefordert werden, innerhalb von zehn Arbeitstagen ab dem Datum einer befürwortenden Stellungnahme der EZB oder gegebenenfalls der betreffenden Zentralbank gemäß Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 oder nach Ablauf der in Artikel 17 Absatz 5 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung festgelegten Frist von 20 Arbeitstagen, wenn weder die EZB noch die betreffende Zentralbank eine Stellungnahme abgegeben haben, über ihre endgültige Entscheidung, das Kryptowerte-Whitepaper zu genehmigen.

    1. Das Kryptowerte-Whitepaper darf erst nach Genehmigung durch die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats veröffentlicht werden.

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