Source: OJ L, 2025/1142, 10.6.2025Current language: DE
- Markets in crypto-assets
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- RTS on CASP conflicts of interest
Artikel 7 Offenlegungen durch den Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen gemäß Artikel 72 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114
Die Offenlegungen gemäß Artikel 72 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 müssen eine detaillierte, konkrete und verständliche Beschreibung folgender Aspekte enthalten:
der Dienstleistungen, Tätigkeiten oder Umstände, die zu Interessenkonflikten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 und des Artikels 3 Absatz 1 führen oder führen könnten, einschließlich der Rolle und der Eigenschaft, in der der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen bei der Erbringung der Krypto-Dienstleistungen für den Kunden handelt;
der Art der festgestellten Interessenkonflikte;
der Risiken, die im Zusammenhang mit den in Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 genannten Interessenkonflikten ermittelt wurden;
der ergriffenen Vorkehrungen und Maßnahmen zur Begrenzung der festgestellten Interessenkonflikte.
Die in Absatz 1 genannten Offenlegungen sind nicht als ausreichende Maßnahme zur Regelung und Begrenzung von Interessenkonflikten anzusehen.
Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen stellen ihren Kunden die in Absatz 1 genannten Informationen jederzeit an gut sichtbarer Stelle auf ihrer Website und in Formaten zur Verfügung, die auf jedem Gerät verfügbar sind, über das die Krypto-Dienstleistungen für den Kunden erbracht werden. Stellt der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen solche Offenlegungen auf dem betreffenden Gerät bereit, muss der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen auch einen Link zu diesen Offenlegungen auf seiner Website bereitstellen.
Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen halten die in Artikel 72 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Informationen jederzeit auf dem neuesten Stand.
Für die Zwecke der in Absatz 2 genannten Offenlegung führen die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen aktuelle Aufzeichnungen über alle Situationen, die zu tatsächlichen und potenziellen Interessenkonflikten führen, einschließlich der relevanten Krypto-Dienstleistungen oder -Tätigkeiten, sowie über die Maßnahmen, die zur Vermeidung oder Regelung solcher Konflikte in den jeweiligen Situationen ergriffen wurden. Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre lang aufzubewahren.
Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen stellen die Offenlegungen in allen Sprachen zur Verfügung, in denen sie ihre Dienstleistungen vermarkten oder mit Kunden in dem betreffenden Mitgliedstaat kommunizieren.
Relevant recitals
Erwägungsgrund 12 Keeping disclosures clear and up-to-date
Um sicherzustellen, dass Kunden eine fundierte Entscheidung treffen können, sollten die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen die offengelegten Informationen über die allgemeine Art und die Quellen von Interessenkonflikten und die zu ihrer Begrenzung getroffenen Vorkehrungen gemäß Artikel 72 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 auf dem neuesten Stand halten. Bei einer solchen Offenlegung sollten die verschiedenen Arten von Kunden, an die sie gerichtet ist, berücksichtigt werden, einschließlich des Umstands, dass diese Kunden über unterschiedliche Kenntnisse und Erfahrungen verfügen.
Erwägungsgrund 13 Language and clear roles in integrated operations
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen agieren häufig vertikal integriert oder in enger Zusammenarbeit mit verbundenen Unternehmen oder Unternehmen derselben Gruppe. Damit den Kunden klar ist, in welcher Rolle und Eigenschaft der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen handelt, sollten die in Artikel 72 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Offenlegungen eine hinreichend detaillierte, konkrete und verständliche Beschreibung der Situationen enthalten, die zu Interessenkonflikten führen oder führen können. Diese Informationen sind besonders in Situationen relevant, in denen der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sich selbst als Dienstleister für den Tausch von Kryptowerten auf dem Markt positioniert, aber tatsächlich mehrere Funktionen oder Tätigkeiten ausübt oder kombiniert, darunter der Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte, Market-Making, das Angebot von Geschäften mit Nachschussvereinbarung oder die Bereitstellung von Verwahrung, Abwicklung, Kreditvergabe, Kreditaufnahme und Eigenhandel. Um für den Anlegerschutz Sorge zu tragen, sollten die in Artikel 72 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Offenlegungen den Interessenten und Kunden in einer ihnen vertrauten Sprache zur Verfügung stehen. Daher sollten Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen solche Offenlegungen in allen Sprachen zur Verfügung stellen, in denen sie ihre Dienstleistungen vermarkten oder mit Kunden in dem betreffenden Mitgliedstaat kommunizieren.
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- Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden;
- Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte;
- Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag;
- Tausch von Kryptowerten gegen andere Kryptowerte;
- Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden;
- Platzierung von Kryptowerten;
- Annahme und Übermittlung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden;
- Beratung zu Kryptowerten;
- Portfolioverwaltung von Kryptowerten;
- Erbringung von Transferdienstleistungen für Kryptowerte für Kunden;