Source: OJ L, 2025/1142, 10.6.2025

Current language: DE

Artikel 8 Zusätzliche Anforderungen bezüglich der Platzierung


    1. Bei der Ermittlung der Arten von Interessenkonflikten, die entstehen, wenn der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen Platzierungsdienstleistungen erbringt, berücksichtigen die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen unbeschadet des Artikels 79 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 folgende Situationen:

      1. Der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen bietet auch Preisbildungsdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Angebot von Kryptowerten an;

      2. der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen bietet auch die Ausführung von Aufträgen über Kryptowerte für Kunden und Forschungsleistungen an;

      3. der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen platziert Kryptowerte, bei denen er selbst oder ein Unternehmen seiner Gruppe der Emittent ist.

    1. Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen müssen interne Vorkehrungen treffen, umsetzen und aufrechterhalten, um Folgendes sicherzustellen:

      1. Die Preisbildung des Angebots darf die Interessen anderer Kunden des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen oder die eigenen Interessen des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen nicht in einer Weise begünstigen, die mit den Interessen des Kunden des Emittenten in Konflikt stehen könnte;

      2. die Preisbildung des Angebots darf die Interessen der Kunden des Emittenten, die eigenen Interessen des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen oder die Interessen einer verbundenen Person nicht in einer Weise begünstigen, die mit den Interessen anderer Kunden in Konflikt stehen könnte;

      3. es darf keine Situation entstehen, in der Personen, die für die Erbringung von Dienstleistungen für die Anlagekunden des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen verantwortlich sind oder entscheiden, welche Produkte in die Liste der vom Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen angebotenen oder empfohlenen Produkte aufgenommen werden sollten, direkt an Entscheidungen über die Preisgestaltung für den Kunden des Emittenten beteiligt sind;

      4. es darf keine Situation entstehen, in der Personen, die für die Erbringung von Dienstleistungen für die Anlagekunden des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen verantwortlich sind, direkt an Entscheidungen über Allokationsempfehlungen für den Kunden des Emittenten beteiligt sind;

      5. es dürfen keine Teilhaberrechte ohne vorherige Zustimmung des Anlagekunden ausgeübt werden.

    1. Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen müssen über ein zentralisiertes Verfahren verfügen, anhand dessen sie alle ihre Platzierungsgeschäfte ermitteln können, einschließlich des Datums, an dem der Kryptowerte-Dienstleister über potenzielle Platzierungsgeschäfte informiert wurde.

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