Source: OJ L, 2025/299, 13.2.2025Current language: DE
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- RTS on continuity and regularity
Artikel 2 Organisatorische Vorkehrungen für die Fortführung des Geschäftsbetriebs
Die in Artikel 68 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte Strategie für die Fortführung des Geschäftsbetriebs umfasst Pläne, Verfahren und Maßnahmen.
Das Leitungsorgan des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen erstellt und billigt in Wahrnehmung seiner in Artikel 68 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Aufgaben die Pläne, Verfahren und Maßnahmen, aus denen sich die Strategie für die Fortführung des Geschäftsbetriebs zusammensetzt. Das Leitungsorgan des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen verantwortet die Umsetzung der Strategie für die Fortführung des Geschäftsbetriebs und überprüft mindestens einmal jährlich ihre Wirksamkeit.
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen stellen sicher, dass jegliche Änderungen der Strategie für die Fortführung des Geschäftsbetriebs allen betroffenen internen Mitarbeitern über wirksame Kommunikationskanäle mitgeteilt werden.
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