Source: OJ L, 2025/299, 13.2.2025

Current language: DE

Artikel 5 Regelmäßige Prüfung der Geschäftsfortführungspläne


    1. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen prüfen die in Artikel 4 genannten Geschäftsfortführungspläne auf der Grundlage realistischer Szenarien. Bei diesen Prüfungen wird getestet, ob der Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen in der Lage ist, sich von Störfällen zu erholen und die Dienstleistungen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b wieder aufzunehmen.

    1. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen prüfen die Geschäftsfortführungspläne jährlich unter Berücksichtigung:

      1. der Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Prüfungen;

      2. der jüngsten Erkenntnisse zu möglichen Bedrohungen;

      3. der Lehren aus früheren Vorfällen;

      4. sofern relevant, von Änderungen der Wiederherstellungsziele, einschließlich der Vorgaben für die Wiederherstellungszeit und der Wiederherstellungspunkte nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b;

      5. von Änderungen der Geschäftsfunktionen.

    1. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen halten die Ergebnisse der Prüfungen schriftlich fest und legen sie ihrem Leitungsorgan und den an den Geschäftsfortführungsplänen beteiligten operativen Einheiten vor.

    1. Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen stellen sicher, dass die Prüfung der Geschäftsfortführungspläne die normalen Abläufe für die Erbringung ihrer Dienstleistungen nicht beeinträchtigt.

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