Source: OJ L, 2025/297, 13.2.2025Current language: DE
Artikel 1 Ermittlung der in Artikel 119 Absatz 2 Buchstaben d, e, f und h der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten wichtigsten Unternehmen
Zwecks Ermittlung der in Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten wichtigsten Unternehmen berücksichtigt die EBA insbesondere alles Folgende:
wenn ein beratendes Aufsichtskollegium (im Folgenden „Kollegium“) für einen Emittenten eines signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder für ein E-Geld-Institut, das einen signifikanten E-Geld-Token ausgibt, eingerichtet wird, die drei Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen, die in dem in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung definierten Bezugszeitraum den höchsten Wert des in Artikel 37 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Reservevermögens in Verwahrung hielten;
wenn ein Kollegium für ein Kreditinstitut, das einen signifikanten E-Geld-Token ausgibt, eingerichtet wird, die drei Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen, die in dem in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung definierten Bezugszeitraum den höchsten Prozentanteil der im Tausch gegen die E-Geld-Token entgegengenommenen Gelder in Verwahrung hielten.
Zur Ermittlung der in Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten wichtigsten Unternehmen berücksichtigt die EBA insbesondere alles Folgende:
die drei den Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte sicherstellenden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die in dem in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung definierten Bezugszeitraum pro Tag die höchste durchschnittliche Anzahl von Transaktionen mit dem signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder dem signifikanten E-Geld-Token ausgeführt haben;
die drei den Betrieb einer Handelsplattform für Kryptowerte sicherstellenden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die in dem in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung definierten Bezugszeitraum pro Tag den höchsten durchschnittlichen Gesamtwert an Transaktionen mit dem signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder dem signifikanten E-Geld-Token ausgeführt haben.
Zur Ermittlung der in Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten wichtigsten Unternehmen berücksichtigt die EBA insbesondere alles Folgende:
die drei Zahlungsdienstleister, die in dem in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung definierten Bezugszeitraum pro Tag in Bezug auf den signifikanten E-Geld-Token die höchste durchschnittliche Anzahl von Zahlungsvorgängen im Sinne von Artikel 4 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates(4)Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG (ABl. L 337 vom 23.12.2015, S. 35, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/2366/oj). ausgeführt haben;
die drei Zahlungsdienstleister, die in dem in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung definierten Bezugszeitraum pro Tag in Bezug auf den signifikanten E-Geld-Token den höchsten durchschnittlichen Gesamtwert an Zahlungsvorgängen im Sinne von Artikel 4 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2015/2366 ausgeführt haben;
Zur Ermittlung der in Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten wichtigsten Unternehmen berücksichtigt die EBA insbesondere alles Folgende:
die drei die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden erbringenden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die in dem in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung definierten Bezugszeitraum pro Tag die höchste durchschnittliche Anzahl von Transaktionen mit dem signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder dem signifikanten E-Geld-Token ausgeführt haben;
die drei die Verwahrung und Verwaltung von Kryptowerten für Kunden erbringenden Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, die in dem in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung definierten Bezugszeitraum pro Tag den höchsten durchschnittlichen Gesamtwert an Transaktionen mit dem signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder dem signifikanten E-Geld-Token ausgeführt haben.
Die EBA kann beschließen, die zuständigen Behörden nur einiger der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Unternehmen zur Mitgliedschaft im Kollegium einzuladen, wenn diese Unternehmen nach Auffassung der EBA in der betreffenden Kategorie die einzigen sind, die für die Arbeit des Kollegiums relevant sind.
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- die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;
- die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden;