Source: OJ L, 2025/297, 13.2.2025Current language: DE
Artikel 2 Bedingungen, unter denen ein vermögenswertereferenzierter Token oder ein E-Geld-Token im Sinne von Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) 2023/1114 als in großem Maßstab verwendet gilt
Für die Zwecke von Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) 2023/1114 gilt ein signifikanter vermögenswertereferenzierter Token oder ein signifikanter E-Geld-Token in einem Mitgliedstaat als in großem Maßstab verwendet, wenn
die Zahl der im betreffenden Mitgliedstaat ansässigen Inhaber des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder des signifikanten E-Geld-Token im anwendbaren Bezugszeitraum an mindestens einem Tag mindestens 20 % der Bevölkerung des betreffenden Mitgliedstaats ausmacht oder
die durchschnittliche Anzahl und der durchschnittliche Gesamtwert der Transaktionen mit dem signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder dem signifikanten E-Geld-Token, bei denen mindestens eine an den betreffenden Transaktionen beteiligte Partei im betreffenden Mitgliedstaat ansässig ist, in dem in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung definierten Bezugszeitraum pro Tag mehr als 1 250 000 Transaktionen bzw. mehr als 250 000 000 EUR beträgt.
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a ist unter dem „Inhaber des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder des signifikanten E-Geld-Token“ der Inhaber des betreffenden Token zu verstehen, der nach der Verordnung (EU) 2023/1114 ein Recht auf Rücktausch hat.
Für die Zwecke von Absatz 1 ist unter dem Ort, an dem der Inhaber des signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder des signifikanten E-Geld-Token oder eine an einer Transaktion mit derartigen Token beteiligten Partei „ansässig“ ist, eines von Folgendem zu verstehen:
bei natürlichen Personen deren gewöhnlicher Aufenthaltsort;
bei juristischen Personen deren eingetragener Geschäftssitz.
Eine zuständige Behörde, die auf der Grundlage von Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) 2023/1114 darum ersucht, Mitglied des Kollegiums zu werden, übermittelt der EBA ein begründetes Ersuchen sowie Daten, die belegen, dass die in Absatz 1 genannten Kriterien erfüllt sind.
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- die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 93 bezüglich Anbietern von anderen Kryptowerten als vermögenswertereferenzierten Token und E-Geld-Token und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen benannt wird bzw. werden;
- die von jedem Mitgliedstaat für die Zwecke der Anwendung der Richtlinie 2009/110/EG bezüglich Emittenten von E-Geld-Token benannt wird bzw. werden;