Source: OJ L, 2025/297, 13.2.2025

Current language: DE

Preamble Recitals


Erwägungsgrund 1Establishment and purpose of consultative supervisory colleges

Nach Artikel 119 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 richtet die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (im Folgenden „EBA“) für jeden Emittenten eines signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder eines signifikanten E-Geld-Token ein beratendes Aufsichtskollegium (im Folgenden „Kollegium“) ein und übernimmt dessen Management und Vorsitz, um im Rahmen der genannten Verordnung die Wahrnehmung der Aufsichtsaufgaben zu erleichtern und die Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten zu ermöglichen. Daher wird in Artikel 119 Absatz 2 aufgelistet, welche Stellen dem Kollegium in jedem Fall angehören.

Erwägungsgrund 2Criteria for identifying most relevant authorities

Um in der gesamten Europäischen Union eine einheitliche und kohärente Arbeitsweise der Kollegien sicherzustellen hat die EBA nach Artikel 119 Absatz 8 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 festzulegen, welche der in Artikel 119 Absatz 2 Buchstaben d, e, f und h der erwähnten Verordnung genannten Unternehmen als die wichtigsten anzusehen sind und in welchen Mitgliedstaaten ein vermögenswertereferenzierter Token oder ein E-Geld-Token im Sinne von Artikel 119 Absatz 2 Buchstabe l als in großem Maßstab verwendet anzusehen ist. Hierzu sollte die EBA die nach geeigneten Kriterien am höchsten eingestuften Unternehmen, die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls und die Notwendigkeit berücksichtigen, ein Gleichgewicht zwischen einer angemessenen Vertretung der jeweils zuständigen Behörden in den Kollegien und einer wirksamen Arbeitsweise des betreffenden Kollegiums sicherzustellen.

Erwägungsgrund 3Selective invitation of relevant authorities as members

Die EBA sollte auch beschließen können, nur die zuständigen Behörden einiger der Unternehmen, die nach Artikel 119 Absatz 2 Buchstaben d, e, f und h der Verordnung (EU) 2023/1114 als die wichtigsten angesehen werden, zur Mitgliedschaft im Kollegium einzuladen, wenn die betreffenden Unternehmen nach Auffassung der EBA in der betreffenden Kategorie die einzigen sind, die für die Arbeit des Kollegiums relevant sind.

Erwägungsgrund 4Periodic reassessment of college membership

Die EBA sollte mindestens alle zwei Jahre neu bewerten, welche Behörden nach Artikel 119 Absatz 2 Buchstaben d, e, f, h und l der Verordnung (EU) 2023/1114 die Voraussetzungen die Mitgliedschaft im Kollegium erfüllen. Bei der Festlegung, wie häufig diese Neubewertung erfolgt, sollte der Notwendigkeit Rechnung getragen werden, zum einen eine angemessene Vertretung der relevanten zuständigen Behörden im Kollegium sicherzustellen, denn diese können sich im Laufe der Zeit, namentlich aufgrund von Marktentwicklungen, die sich auf den vermögenswertereferenzierten Token oder den E-Geld-Token auswirken, ändern, und zum anderen der Notwendigkeit, die Stabilität des Kollegiums sicherzustellen.

Erwägungsgrund 5Written agreement for college establishment and functioning

Nach Artikel 119 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 sollte eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Mitgliedern des Kollegiums Grundlage für dessen Einrichtung und Arbeitsweise sein. Angesichts der in Artikel 119 Absatz 1 der genannten Verordnung festgelegten Frist für die Einrichtung des Kollegiums ist es angebracht, in dieser Verordnung die praktischen Modalitäten für den Abschluss der schriftlichen Vereinbarung festzulegen.

Erwägungsgrund 6Voluntary entrustment and sharing of college tasks

Die Mitglieder des Kollegiums sollten eine etwaige Übertragung von Aufgaben unter den Mitgliedern des Kollegiums nach Artikel 119 Absatz 5 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/1114 erörtern. Wird ein Kollegium für ein Kreditinstitut eingerichtet, das einen signifikanten E-Geld-Token ausgibt, wofür die Aufsichtsverantwortung nach der Verordnung (EU) 2023/1114 bei der zuständigen Aufsichtsbehörde verbleibt und nicht auf die EBA übertragen wird, sollte die EBA die Möglichkeit haben, ihre in Artikel 119 Absatz 7 Buchstaben b bis e der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Aufgaben als Vorsitz des Kollegiums auf die für die Beaufsichtigung des betreffenden Kreditinstituts zuständige Aufsichtsbehörde zu übertragen oder sich diese Aufgaben mit dieser zu teilen. Eine solche Aufgabenübertragung oder Aufgabenteilung könnte notwendig sein, um eine effizientere Koordinierung des Kollegiums sicherzustellen, da die betreffende Behörde besser zur Koordinierung und Kommunikation mit anderen für das fragliche Kreditinstitut relevanten Behörden in der Lage ist und die Situation des betreffenden Kreditinstituts besser kennt. Indes sollte die EBA dafür zuständig bleiben, nach Konsultation der anderen Mitglieder des Kollegiums gemäß Artikel 119 Absatz 7 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1114 schriftliche Vereinbarungen und Verfahren für die Arbeitsweise des Kollegiums festzulegen, damit sichergestellt ist, dass sie die Kontrolle über den Vorsitz des Kollegiums behält. Die in Artikel 119 Absatz 6 der erwähnten Verordnung genannte schriftliche Vereinbarung sollte auch die Modalitäten für die freiwillige Übertragung von Aufgaben unter den Mitgliedern eines Kollegiums im Sinne vom Artikel 119 Absatz 5 Buchstabe c der genannten Verordnung enthalten, wenn eine solche Übertragung erfolgt.

Erwägungsgrund 7Participation of non-member authorities in college activities

Der Vorsitz des Kollegiums sollte die Möglichkeit haben, andere Behörden, die nicht Mitglied des Kollegiums sind, zur Teilnahme an einer Sitzung des Kollegiums oder zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt einzuladen. Dazu gehören könnten Behörden, die aufgrund anderer sektoraler Rechtsvorschriften mit dem Emittenten eines signifikanten vermögenswertereferenzierten Token oder eines signifikanten E-Geld-Token oder mit der Gruppe, der dieser angehört, in Verbindung stehen, beispielsweise die konsolidierende Aufsichtsbehörde eines Kreditinstituts im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 41 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(2)Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/575/oj). oder die federführende Aufsichtsbehörde des betreffenden Aufsichtskollegiums für die Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung. Der Vorsitz des Kollegiums sollte entscheiden, welche Informationen für diese Behörden relevant sind, und sie dementsprechend in die betreffende Sitzung oder Tätigkeit des Kollegiums einbeziehen.

Erwägungsgrund 8Advance sharing of documents for college meetings

Die an einer bestimmten Sitzung oder Tätigkeit des Kollegiums beteiligten Mitglieder des Kollegiums sollten Dokumente und Beiträge zu Arbeitsunterlagen mit ausreichendem Vorlauf austauschen, um allen Teilnehmern an der Kollegiumssitzung eine aktive Beteiligung an den Erörterungen zu ermöglichen. Die in Artikel 119 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannte schriftlichen Vereinbarung sollte Mindestfristen für die Bewertung der einschlägigen Unterlagen durch die Mitglieder des Kollegiums enthalten, wobei die Komplexität der Arbeit und die Größe des Kollegiums, die anliegende Thematik und etwaige in der genannten Verordnung festgelegte einschlägige Fristen zu berücksichtigen sind.

Erwägungsgrund 9Framework for information exchange among members

Um die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch unter den Mitgliedern des Kollegiums zu erleichtern, sollte der allgemeine Rahmen für den Informationsaustausch unter den Mitgliedern des Kollegiums präzisiert werden.

Erwägungsgrund 10Regulation based on EBA draft technical standards

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der EBA übermittelt wurde.

Erwägungsgrund 11EBA consultation and stakeholder group advice

Die EBA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(3)Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1093/oj). eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

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