Source: OJ L, 2025/293, 13.2.2025

Current language: DE

RTS on issuer complaints handling

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/293 DER KOMMISSION

vom 30. September 2024

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Anforderungen, Muster und Verfahren für die Bearbeitung von Beschwerden in Verbindung mit vermögenswertereferenzierten Token

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937(1)ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj., insbesondere auf Artikel 31 Absatz 5 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

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Erwägungsgrund 1Information and template availability for complaints

Zum Schutz der Verbraucher und im Einklang mit Artikel 31 der Verordnung (EU) 2023/1114 sollten Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und gegebenenfalls die in Artikel 34 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe h der Verordnung genannten Drittunternehmen den Inhabern vermögenswertereferenzierter Token und anderen interessierten Parteien Informationen über die Beschwerdeverfahren zur Verfügung stellen. Darüber hinaus sollten diese Emittenten und Drittunternehmen ihnen einen harmonisierten Mustertext in den Sprachen, die diese Emittenten und Drittunternehmen für die Vermarktung ihrer Dienstleistungen verwenden, oder in den Sprachen, die sie für die Kommunikation mit dem Inhaber vermögenswertereferenzierter Token verwenden, zur Verfügung stellen.

Erwägungsgrund 2Transparency on languages and free complaint handling

Um Transparenz für Beschwerdeführer sicherzustellen und ihnen den wirksamen Zugang zu Beschwerdeverfahren und deren Nutzung zu ermöglichen, sollten diese Informationen die Angabe umfassen, dass ihre Beschwerden kostenlos in den Sprachen eingereicht und bearbeitet werden, die von den Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und gegebenenfalls von Drittunternehmen verwendet werden, um ihre Dienstleistungen zu vermarkten, oder in den Sprachen, die sie für die Kommunikation mit dem Inhaber vermögenswertereferenzierter Token verwenden, sowie in den Amtssprachen des Herkunftsmitgliedstaats und der Aufnahmemitgliedstaaten, die auch Amtssprachen der Union sind.

Erwägungsgrund 3Harmonised complaint template and acceptance of other formats

Um zu vermeiden, dass Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und Drittunternehmen unterschiedliche Beschwerdeverfahren anwenden, sollten Beschwerdeführer ihre Beschwerden bei diesen Emittenten und gegebenenfalls bei den Drittunternehmen unter Verwendung eines harmonisierten Musters einreichen können, unabhängig davon, wo diese Emittenten oder Drittunternehmen niedergelassen sind oder wo das Token innerhalb der Union vertrieben wurde. Wenn der Beschwerdeführer die Beschwerde jedoch in einem anderen Format als dem Muster einreicht, sollten der Emittent und das Drittunternehmen die Beschwerde dennoch bearbeiten und sie nicht aus diesem Grund ablehnen.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

  1. Artikel 1Bearbeitung von Beschwerden sowie Strategie und Funktion für das Beschwerdemanagement
  2. Artikel 2Bereitstellung von Informationen für die Inhaber vermögenswertereferenzierter Token und andere interessierte Parteien
  3. Artikel 3Mustertexte und Aufzeichnung
  4. Artikel 4Sprachen
  5. Artikel 5Verfahren zur Untersuchung von Beschwerden und zur Mitteilung des Ergebnisses der Untersuchungen an die Beschwerdeführer
  6. Artikel 6Besondere Bestimmungen für die Bearbeitung von Beschwerden, an denen Drittunternehmen beteiligt sind
  7. Artikel 7Inkrafttreten
Annex
  1. Anhang

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 30. September 2024

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN

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