Source: OJ L, 2025/293, 13.2.2025

Current language: DE

Preamble Recitals


Erwägungsgrund 1Information and template availability for complaints

Zum Schutz der Verbraucher und im Einklang mit Artikel 31 der Verordnung (EU) 2023/1114 sollten Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und gegebenenfalls die in Artikel 34 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe h der Verordnung genannten Drittunternehmen den Inhabern vermögenswertereferenzierter Token und anderen interessierten Parteien Informationen über die Beschwerdeverfahren zur Verfügung stellen. Darüber hinaus sollten diese Emittenten und Drittunternehmen ihnen einen harmonisierten Mustertext in den Sprachen, die diese Emittenten und Drittunternehmen für die Vermarktung ihrer Dienstleistungen verwenden, oder in den Sprachen, die sie für die Kommunikation mit dem Inhaber vermögenswertereferenzierter Token verwenden, zur Verfügung stellen.

Erwägungsgrund 2Transparency on languages and free complaint handling

Um Transparenz für Beschwerdeführer sicherzustellen und ihnen den wirksamen Zugang zu Beschwerdeverfahren und deren Nutzung zu ermöglichen, sollten diese Informationen die Angabe umfassen, dass ihre Beschwerden kostenlos in den Sprachen eingereicht und bearbeitet werden, die von den Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und gegebenenfalls von Drittunternehmen verwendet werden, um ihre Dienstleistungen zu vermarkten, oder in den Sprachen, die sie für die Kommunikation mit dem Inhaber vermögenswertereferenzierter Token verwenden, sowie in den Amtssprachen des Herkunftsmitgliedstaats und der Aufnahmemitgliedstaaten, die auch Amtssprachen der Union sind.

Erwägungsgrund 3Harmonised complaint template and acceptance of other formats

Um zu vermeiden, dass Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und Drittunternehmen unterschiedliche Beschwerdeverfahren anwenden, sollten Beschwerdeführer ihre Beschwerden bei diesen Emittenten und gegebenenfalls bei den Drittunternehmen unter Verwendung eines harmonisierten Musters einreichen können, unabhängig davon, wo diese Emittenten oder Drittunternehmen niedergelassen sind oder wo das Token innerhalb der Union vertrieben wurde. Wenn der Beschwerdeführer die Beschwerde jedoch in einem anderen Format als dem Muster einreicht, sollten der Emittent und das Drittunternehmen die Beschwerde dennoch bearbeiten und sie nicht aus diesem Grund ablehnen.

Erwägungsgrund 4Acknowledgement, admissibility assessment and information requests

Um wirksame und transparente Verfahren für eine zügige, faire und einheitliche Bearbeitung von Beschwerden von Inhabern vermögenswertereferenzierter Token und von anderen interessierten Parteien sicherzustellen, sollten Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und gegebenenfalls Drittunternehmen den Eingang einer Beschwerde bestätigen, das Datum des Eingangs der Beschwerde eindeutig angeben und Beschwerdeführern, die ein elektronisches Beschwerdeformular einreichen, eine Kopie der Beschwerde zur Verfügung stellen. Darüber hinaus sollte der Emittent vermögenswertereferenzierter Token prüfen, ob die Beschwerde zulässig ist und alle für die Untersuchung der Beschwerde erforderlichen Informationen enthält, und von den Inhabern vermögenswertereferenzierter Token und anderen interessierten Parteien unverzüglich alle zusätzlichen Informationen anfordern, die für die umgehende und wirksame Untersuchung und Bearbeitung der Beschwerde erforderlich sind.

Erwägungsgrund 5Reasonable timeframe and monitoring of recurring issues

Um die Gleichbehandlung in der Union sicherzustellen, sollte festgelegt werden, was ein „angemessener Zeitraum“ ist, innerhalb dessen ein Emittent vermögenswertereferenzierter Token das Ergebnis seiner Untersuchungen mitteilt. Der Emittent sollte den Beschwerdeführer über den Fortgang des Beschwerdeverfahrens auf dem Laufenden halten und zügig, in jedem Fall aber innerhalb der auf nationaler Ebene festgelegten Fristen für die Bearbeitung von Beschwerden, die von Beschwerdeführern eingereicht werden, antworten. Der Emittent sollte alle Beschwerden auf etwaige Mängel prüfen.

Erwägungsgrund 6Personal data minimisation in complaint handling

Gemäß dem Grundsatz der Datenminimierung sollten nur personenbezogene Daten angefordert werden, die für die Bearbeitung der Beschwerde erforderlich sind.

Erwägungsgrund 7Development of technical standards with ESMA

Die vorliegende Verordnung basiert auf einem in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ausgearbeiteten Entwurf technischer Regulierungsstandards, den die Europäische Bankenaufsichtsbehörde der Kommission vorgelegt hat.

Erwägungsgrund 8Public consultation and stakeholder group advice

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates(2)Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1093/oj). eingesetzten Interessengruppe Europäischer Bankensektor eingeholt.

Erwägungsgrund 9Consultation of the European Data Protection Supervisor

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates(3)Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj). angehört und hat am 21. Juni 2024 eine Stellungnahme abgegeben —

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