Source: OJ L, 2025/1141, 10.6.2025

Current language: DE

RTS on issuer conflicts of interest

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/1141 DER KOMMISSION

vom 27. Februar 2025

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Anforderungen an Strategien und Verfahren zu Interessenkonflikten für Emittenten vermögenswertereferenzierter Token

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937(1)ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj., insbesondere auf Artikel 32 Absatz 5 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

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Erwägungsgrund 1Proportionate design of conflicts policies and procedures

Nach Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 müssen Emittenten vermögenswertereferenzierter Token wirksame Strategien und Verfahren einführen und aufrechterhalten, um Interessenkonflikte zwischen ihnen und bestimmten Personengruppen zu ermitteln, zu vermeiden, zu regeln und offenzulegen. Bei der Umsetzung und Aufrechterhaltung der gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 vorgeschriebenen Strategien und Verfahren sollten die Emittenten vermögenswertereferenzierter Token den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen, um sicherzustellen, dass die Strategien und Verfahren ihrer Größe, ihrer internen Organisation, ihrem Geschäftsmodell und der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten Rechnung tragen, gegebenenfalls mit den Gruppenstrategien im Einklang stehen und ausreichend sind, um die Ziele des genannten Artikels wirksam zu erreichen.

Erwägungsgrund 2Broad sources and perceptions of conflicts

Interessenkonflikte ergeben sich aus einer Vielzahl von Situationen, Beziehungen und Verbindungen, da sich die Interessen des Emittenten vermögenswertereferenzierter Token, seiner Eigentümer, seiner Beschäftigten, seines Leitungsorgans, der Interessenträger, von Unternehmen, die derselben Gruppe angehören wie der Emittent vermögenswertereferenzierter Token, und sonstiger Interessenträger bei der Ausgabe vermögenswertereferenzierter Token, ihrer öffentlichen Bereitstellung und ihrer Verwaltung unterscheiden können. Bei der Entscheidung, welche Art von Situationen und Umständen durch ihre Strategien und Verfahren zu Interessenkonflikten abgedeckt werden sollten, sollten Emittenten vermögenswertereferenzierter Token alle Situationen berücksichtigen, die die Fähigkeit des Emittenten vermögenswertereferenzierter Token oder einer mit dem Emittenten vermögenswertereferenzierter Token in Verbindung stehenden Person, unparteiische und objektive Entscheidungen zu treffen, beeinflussen oder beeinträchtigen könnten oder in diesem Sinne wahrgenommen werden könnten.

Erwägungsgrund 3Management body conflicts and objective decision-making

Die Sicherstellung einer verantwortungsvollen Unternehmensführung und -verwaltung bei Emittenten vermögenswertereferenzierter Token ist für deren ordnungsgemäßen Betrieb und für das Vertrauen in dieses Segment des Finanzmarktes von grundlegender Bedeutung. Aus diesen Gründen sollten die Strategien und Verfahren zu Interessenkonflikten insbesondere jene Konflikte abdecken, die die Fähigkeit der Mitglieder des Leitungsorgans beeinträchtigen könnten, objektive und unparteiische Entscheidungen zu treffen, die im besten Interesse des Emittenten vermögenswertereferenzierter Token, aber auch im Interesse der Inhaber vermögenswertereferenzierter Token liegen.

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

  1. Artikel 1Begriffsbestimmungen
  2. Artikel 2Interessenkonflikte, die für den Emittenten vermögenswertereferenzierter Token potenziell nachteilig sind
  3. Artikel 3Interessenkonflikte, die für die Inhaber vermögenswertereferenzierter Token potenziell nachteilig sind
  4. Artikel 4Strategien und Verfahren
  5. Artikel 5Strategien und Verfahren im Zusammenhang mit der Vergütung
  6. Artikel 6Strategien und Verfahren für Vereinbarungen mit Drittdienstleistern
  7. Artikel 7Strategien und Verfahren in Bezug auf Ressourcen für die Regelung von Interessenkonflikten
  8. Artikel 8Offenlegung der allgemeinen Art und der Ursache von Interessenkonflikten und der zu ihrer Begrenzung unternommenen Schritte
  9. Artikel 9Inkrafttreten

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Februar 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN

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